Werden Daten in unzulässiger Weise erhoben, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Unzulässig kann es dabei insbesondere auch sein, die Unerfahrenheit von Jugendlichen ausnutzen, um so an Adressen für die eigene Produktwerbung zu gelangen. Dies entschied der BGH (Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 218/12).
Darum ging’s: Eine Krankenkasse richtete auf einer Ausbildungsmesse für Schüler einen Stand ein. Dort veranstaltete sie auch ein Gewinnspiel, an dem die Jugendlichen teilnehmen konnten. Zur Teilnahme sollten die Schüler ihren Namen, das Geburtsdatum, ihre Anschrift und Mail-Adresse sowie ihre aktuelle Krankenkasse angeben. Ausweislich des darunter stehenden Datenschutzhinweises waren diese Angaben freiwillig; eine Weitergabe an Dritte sei ausgeschlossen. Wiederum darunter folgte ein weiterer Hinweis, der mit „Einwilligungserklärung“ überschrieben war. Mit der Unterschrift willigten die Teilnehmer danach in die Nutzung der Daten zum Zwecke der Information über die Krankenkasse und deren Angebote ein. Jugendliche ab 15 Jahren durften die Teilnahmekarten eigenständig ausfüllen.
Die Verbraucherzentrale sah hierin eine unzulässige Ausnutzung der Unerfahrenheit Jugendlicher und mahnte die Krankenkasse ab. Die gab eine – auch nach Auffassung des BGH – unzureichende Unterlassungserklärung ab.
Denn auch der BGH sieht in dem Verhalten der Krankenkasse einen Wettbewerbsverstoß wegen unzulässiger Datenerhebung. Die erhobenen Daten gingen über das für die Durchführung des Gewinnspiels Notwendige deutlich hinaus. Denn dafür sei beispielsweise die Information über die aktuelle Krankenkasse der Teilnehmer vollkommen unerheblich. Daher sei die Datenerhebung nicht nach § 28 Abs. 1, 3 BDSG erforderlich.
Vielmehr stelle es sich so dar, dass die Krankenkasse die Unerfahrenheit von Jugendlichen im Umgang mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen bewusst ausnutze, um diesen dann spezifische Werbung zusenden zu können. Jugendliche seien typischerweise nicht in der Lage, Angebote wie das der Krankenkasse kritisch zu beurteilen und die vollen Konsequenzen einer Unterschrift zu ermessen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Einwilligung in die Datennutzung zum Zwecke der Werbung direkt verknüpft werden solle.
Als Konsequenz aus dem Urteil werden Unternehmen künftig noch sorgfältiger prüfen müssen, wie Jugendliche im Rahmen von Veranstaltungen angesprochen werden können. Der BGH hat der Teilnahme an Gewinnspielen und auch der Einwilligung in die Werbung nicht grundsätzlich eine Absage erteilt, aber deren direkte Verknüpfung miteinander untersagt. Hier werden also künftig andere Gestaltungen gewählt werden müssen.