eCommerce: Buttonpflicht – falsche Beschriftung kann abgemahnt werden

Die sog. Buttonlösung verpflichtet Unternehmer, im eCommerce mit Verbrauchern vor dem Vertragsschluss einen eindeutigen Hinweis darauf zu geben, dass der Verbraucher eine kostenpflichtige Leistung bestellt. Bereits seit 2012 in Kraft, bereitet die Regelung immer noch rechtliche Probleme. Viele Unternehmen geraten nach wie vor in Schwierigkeiten, weil die Buttons nicht korrekt gestaltet sind. Dies kann abgemahnt werden, wie jetzt erneut das OLG Hamm entschied (Urteil vom 19.11.2013 – 4 U 65/13).

Die Buttonpflicht ist in § 312j Abs. 3 BGB (bis zum 13.06.2014 § 312g Abs. 3 BGB) geregelt. Die Vorschrift lautet:

„Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Danach ist also auf der sicheren Seite, wer den Button mit der Angabe „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet. Nach der Gesetzesbegründung ist außerdem die Beschriftung „kaufen“ als zulässig anzusehen.

Schwierig wird es, wenn Unternehmen eine abweichende Beschriftung wählen, etwa weil gar nichts „gekauft“ werden soll. Im vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte das Unternehmen den Button schlicht mit „Bestellung abschicken“ gekennzeichnet. Diese Form der Beschriftung ist jedoch eindeutig nicht geeignet, die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen. Denn hier fehlt es an dem klaren Hinweis darauf, dass mit dem nächsten Klick eine Zahlungspflicht gegenüber dem Unternehmer entsteht.

Ebenso problematisch sind Gestaltungen, die mit zusätzlichen Informationen versehen sind. Hier nehmen die Gerichte häufig an, die Aussage zur Zahlungspflicht gehe in den übrigen Informationen unter und werde so quasi verschleiert. So wurde beispielsweise in einem Fall die Beschriftung „Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ vom LG Berlin als unzulässig angesehen (Urteil vom 17.07.2013).

Insgesamt gilt also: Die Beschriftung muss einen unzweideutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht enthalten. Auf zusätzliche Informationen sollte im Zusammenhang mit dem Button verzichtet werden.

Um kostenträchtige Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Web-Angebote in dieser Hinsicht unbedingt prüfen und ggf. anpassen. Die Neugestaltung der Web-Shops im Zusammenhang mit der Anpassung auf die neue Gesetzeslage seit dem 13.06.2014 könnte hierzu einen Anlass bieten.

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