Wettbewerbsrecht: Strenge Vorgaben für Optiker-Werbung

Das Angebot klingt verlockend: „ZWEI FÜR EINS: Beim Kauf einer Brille gibt’s eine ARMANI-Brille […] GESCHENKT“. So warb ein Optiker und lockte damit sicher den einen oder anderen zusätzlichen Kunden in sein Geschäft. Das OLG Celle entschied nun, dass diese Form der Werbung wegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetzes (HWG) unzulässig und wettbewerbswidrig sei (Urteil vom 13.03.2014 – 13 U 106/13).

§ 7 Abs. 1 HWG verbietet für Heilmittel grundsätzlich eine Werbung mit besonderen Zugaben. Das soll sicherstellen, dass Verbraucher sich nicht durch solche Boni bei der Auswahl von Heilmitteln beeinflussen lassen. Dies sei, so stellt das OLG Celle im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG fest, im Sinne der Gesundheit des Einzelnen, aber auch der Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Zwar gibt es von diesem Zugabeverbot Ausnahmen. Diese seien jedoch, so die Richter, eng auszulegen. So ist es zwar zulässig, Mengenrabatte zu gewähren, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) HWG. Dies setze aber voraus, dass zwischen den rabattiert abgegebenen Waren Gattungs- und Qualitätsidentität bestehe.

Hierauf hatte sich auch der verklagte Optiker berufen. Schließlich handele es sich bei der Zugabe ebenfalls um eine Brille mit Sehstärke. Der Rabatt rühre daher, dass die Beratungsleistungen und die Korrekturmessung beim Kauf von gleich zwei Brillen nur einmal anfielen. Betriebswirtschaftlich schlüssig, überzeugte dies die Richter dennoch nicht.

Denn zum Einen spreche schon der Wortlaut der Anzeige „geschenkt“ gegen einen bloßen Mengenrabatt. Zum anderen seien die beworbenen ARMANI-Brillen auch nicht identisch mit den übrigen Produkten anderer Marken. Dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Anzeige konkret nicht zu erwarten sei, sei vor dem Hintergrund der allgemeinen Zielsetzung des § 7 HWG ebenfalls nicht relevant.

Die Entscheidung mag hart anmuten, ist aber stringent. Die Gerichte räumen dem Gesundheitsschutz generell einen hohen Stellenwert ein. Dabei spielt abseits konkreter und individueller Gesundheitsgefährdungen im Medizinbereich insbesondere das generelle Interesse der Gesellschaft an einer funktionierenden, auf Vertrauen und sachlicher Information beruhenden Gesundheitswirtschaft eine Rolle. Vor diesem Hintergrund sehen Gerichte Werbeangebote aus dem medizinischen Bereich regelmäßig dann sehr kritisch, wenn diese stark preisbezogen sind. So soll Dumpingpreisen von vornherein ein Riegel vorgeschoben werden.

Weitere Beiträge

Compliance IT Sicherheit – Allgemeiner Teil II

1. Funktion des Begriffs der IT- Sicherheit Einen Blog über das Thema IT- Sicherheit mit der Feststellung zu beginnen, dass es keine gesetzliche Definition für den Begriff IT- Sicherheit gibt, hat sicher einen Geschmack. Kurz und trocken ausgedrückt, soll IT-

Mehr lesen »

Compliance IT Sicherheit – Allgemeiner Teil I

1. Methodik dieser Blogserie Diese Blogserie soll Sie in die Lage versetzen, die grundlegenden Themen der IT- Sicherheit zu verstehen. Zielgruppe sind wie immer die IT- Unternehmen, die wir regelmäßig betreuen. Das Thema IT- Sicherheit hat in den letzten Jahren

Mehr lesen »

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit, AVV und AGB- Recht im Spiegel der neueren EuGH- Rechtsprechung zur Cyberkriminalität  Teil II Beweislast und Auswirkungen auf den Inhalt der AVV

Fortsetzung von Teil I https://www.anwaltskanzlei-online.de/2024/12/27/datenschutzrechtliche-verantwortlichkeit-avv-und-agb-recht-im-spiegel-der-neueren-eugh-rechtsprechung-zur-cyberkriminalitaet-teil-i/ Beweislast Die DSGVO enthält keine Regelungen zur Beweislast für den Schadensersatz. Grundsätzlich muss der Betroffene (also die natürliche Person) nachweisen, dass ein Verstoß gegen die DSGVO zu einem Schaden (materiell oder immateriell) geführt hat. Eine

Mehr lesen »
Nach oben scrollen