Soll eine Marke mit einem – dem deutschen Recht eigentlich fremden – Schutzrechtshinweis, z.B. dem ® versehen werden, muss dieses Zeichen sorgfältig positioniert werden. Denn erweckt das ® den Eindruck, es beziehe sich nur auf einzelne, für sich nicht geschützte Teile der Marke, liegt hierin eine Täuschung, und bereits die Markenanmeldung kann zurückgewiesen werden. Dies entschied jetzt der BGH (Urteil vom 17.10.2013 – I ZB 11/13 (BPatG).
Mit seiner Entscheidung misst der BGH den aus dem anglo-amerikanischen Recht stammenden Schutzrechtshinweisen zunächst eine erstaunlich große Bedeutung bei. Er erkennt an, dass der Rechtsverkehr diesen Zeichen eine nicht zu vernachlässigende Aussage beimisst. Dies hat z.B. das Kammergericht zuletzt noch anders gesehen (siehe unseren Beitrag http://anwaltskanzlei-online.local/2013/12/14/wettbewerbsrecht-kein-wettbewerbsverstoss-durch-schutzrechtshinweise/).
Der BGH ist nun der Auffassung, dass der Verkehr aus der Anbringung des Schutzrechtshinweises ® ableite, dass dem so gekennzeichneten Zeichen besonderer Schutz zukomme.
Im konkreten Fall ging es um eine Wort-/Bildmarke, die auf einer quadratischen, farbig unterlegten Fläche eine bildliche Darstellung und darunter einen Schriftzug enthielt. Allein dieser Schriftzug war mit dem Schutzrechtshinweis ® versehen, ohne dass diesem unabhängig von dem Gesamtzeichen Markenschutz hätte zukommen sollen.
Der BGH wies wie auch schon das DPMA und das BPatG die Markenanmeldung zurück, begründete dies aber abweichend von den Vorinstanzen gerade mit dem Schutzrechtshinweis. Dieser erwecke durch seine Anbringung den falschen Eindruck, als bestünde Markenschutz gerade für den Schriftzug. Hierin liege eine Täuschung des Verkehrs, welche nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG unzulässig sei.
Als Konsequenz des Urteils und dieser neuen Fallgruppe täuschender Marken werden Anmelder künftig bei der Gestaltung ihrer Zeichen und der etwaigen Anbringung von Schutzrechtshinweisen noch mehr Sorgfalt walten lassen müssen. Der Schutzrechtshinweis darf sich eindeutig nur auf das komplette Zeichen bzw. auf solche Teile davon beziehen, die selbstständig Markenschutz genießen.