Wer Online-Dienste anbietet, sollte die Zustimmungserklärung des Nutzers in die Allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen unbedingt getrennt von der Einwilligung in die Datenschutzbestimmungen halten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Datenschutzbestimmungen ihrerseits am strengen AGB-Recht zu messen und damit möglicherweise unwirksam sind. So erklärte das LG Berlin eine ganze Reihe von Google-Nutzungsbedingungen inkl. der Datenschutzbestimmungen für nichtig (Urteil vom 19.11.2013 – 15 O 402/12).
Google hatte Nutzer bei der Anmeldung dazu aufgefordert folgende Erklärung abzugeben:
„Ich stimme den Nutzungsbedingungen […] zu und habe die Datenschutzerklärung gelesen.“
Obschon es nach dem Wortlaut nahe liegt, dass sich die Zustimmung lediglich auf die Nutzungsbedingungen beziehen sollte und bezüglich der Datenschutzerklärung lediglich die Kenntnisnahme hiervon erklärt wird, wendet das Gericht auch auf die Datenschutzerklärung AGB-Recht an. Denn bei verbraucherfeindlichster Auslegung sei davon auszugehen, dass die Erklärung insgesamt als Zustimmung verstanden werden müsse.
Die Datenschutzerklärung enthielt zahlreiche Einwilligungen in bestimmte Datennutzungen, welche – am Maßstab des AGB-Rechts gemessen – zu unbestimmt und schon deswegen unwirksam waren. Auch sei die die Erklärung nicht als freiwillige Einwilligung i.Sd. § 4a BDSG anzusehen, weil die Nutzung des Dienstes ohne die Zustimmung nicht erfolgen könne, es also an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung fehle.
Ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der teilweise sehr weitreichenden Datennutzung durch Google ist zu empfehlen, Online-AGB und Datenschutzerklärung in zwei getrennten Punkten aufzuführen und die Zustimmung bzw. Kenntnisnahme durch den Nutzer unabhängig voneinander abzufragen und bestätigen zu lassen.