Wettbewerbsrecht: Werbeschreiben „an die Bewohner des Hauses…“

Postalisch zugestellte Werbeschreiben sind für Unternehmen praktisch die einzige zulässige Möglichkeit, Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbung zu übersenden. Nach einer Entscheidung des OLG München erfährt nun auch diese Art der Verbraucherwerbung eine entscheidende Einschränkung (Urteil vom 05.12.2013 – 29 U 2881/13).

Die Richter entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Verbraucher der Übersendung von persönlich adressierter Werbung widersprochen hat, diesem auch keine teiladressierten Werbeschreiben mehr übersandt werden dürfen. Die Briefe „An die Bewohner des Hauses…“ haben gerade in der jüngeren Vergangenheit stark zugenommen. Auch deren Übersendung stelle, so das OLG München, nach einem Widerspruch eine unzumutbare Belästigung des betreffenden Verbrauchers dar.

Im konkreten Fall hatte der Bewohner eines Mehrfamilienhauses zunächst der weiteren Übersendung persönlich adressierter Werbeschreiben widersprochen. Das Unternehmen hatte dies bestätigt und zugesagt, den Verbraucher aus seinen Werbemaßnahmen künftig auszuschließen. In der Folge wurden in dem Haus dann aber mindestens fünf Mal teiladressierte Werbeschreiben „An die Bewohner des Hauses…“ zugestellt. Das war unzulässig, auch wenn der betreffende Verbraucher keinen expliziten Werbewiderspruch an seinem Briefkasten angebracht hatte.

Praktisch werden werbende Unternehmen diese neuen Vorgaben wohl nur so umsetzen können, dass nach dem Widerspruch eines Hausbewohners gegen die Übersendung personalisierter Werbung entweder weiterhin personalisierte Werbung unter Ausschluss des Widersprechenden zugesandt wird. Soll die Werbung auf teiladressierte Schreiben umgestellt werden, wird künftig wohl das gesamte Haus des Widersprechenden auf eine Blacklist gesetzt werden müssen. Denn es dürfte praktisch kaum möglich sein, die Zustellung teiladressierter Schreiben im Briefkasten des Widersprechenden sicher auszuschließen.

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