Wie weit reicht der Markenschutz, wenn das eingetragene Zeichen eine Abkürzung, vielmehr ein Akronym einer beschreibenden Angabe ist? Diese Frage lag dem BPatG zur Entscheidung vor. Die sehr fragwürdige Entscheidung stellt der Wert einer solchen Eintragung insgesamt in Frage und wird wohl noch den BGH beschäftigten (Beschluss vom 13.12.2013 – 24 W (pat) 59/11).
In einem Widerspruchsverfahren wehrte sich die Inhaberin der Marke ISET – eingetragen für Waren und Dienstleistungen in der Solarbranche – gegen die Eintragung der jüngeren Marke ISETsolar, die für verwandte Waren und Dienstleistungen in der Bereichen Solarthermie und Photovoltaik eingetragen werden sollte. Trotz inhaltlicher Nähe gab es hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungsklassen nur eine exakte Überschneidung in einer Klasse.
Das BPatG gab dem Widerspruch lediglich hinsichtlich der in dieser Klasse eingetragenen Dienstleistungen statt. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, obschon zwischen den weiteren Waren und Dienstleistungen wenn auch keine Identität, so doch eine hochgradige Ähnlichkeit vorlag.
Zur Begründung führt das BPatG aus, dass es sich bei dem Zeichen ISET um ein Akronym von „Institut für Solare Energieversorgungstechnik“ handele. Diese Abkürzung sei in einem Duden-Wörterbuch mit rund 50.000 Abkürzungen und Kurzwörtern enthalten und daher auch allgemein bekannt, bzw. zugänglich. Daher stelle die Bezeichnung ISET letztlich eine rein beschreibende Angabe dar, die nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft aufweise. Bereits die geringfügigen Unterschiede und die wiederum geringe Kennzeichnungskraft des beschreibenden Bestandteils „solar“ der jüngeren Marke reichten daher aus, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Das BPatG versagt damit der Marke ISET praktisch jeden Schutz, der über den reinen Identitätsschutz hinausgeht. Die ungeprüfte Annahme, jede der mehr als 50.000 im Duden erfassten Abkürzungen sei der Öffentlichkeit auch bekannt, ist dabei zumindest kühn. Im Übrigen steht sie auch nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte nämlich in einem ähnlichen Fall entschieden, es müssten Feststellungen dazu getroffen werden, ob eine Abkürzung, bzw. ein Akronym den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich bekannt sei oder nicht. Da die Rechtsbeschwerde vom BPatG zugelassen wurde, wird der BGH Gelegenheit erhalten, die Rechtsprechung zu bestätigen.
Würde das höchste deutsche Markengericht hingegen auf die nun gezeichnete Linie des BPatG einschwenken, wäre der Schutzbereich von aus Akronymen gebildeten Marken künftig arg beschnitten.