Der EuGH hat die Voraussetzungen einer irreführenden und damit nach § 5 UWG unzulässigen Geschäftspraxis klargestellt (Urteil vom 19.12.2013 – C-281/12). Er bestätigte damit die Rechtsprechung der deutschen Gerichte.
Im konkreten Fall ging es um eine italienische Supermarktkette, die für besonders günstige Produkte geworben hatte. Diese waren dann aber gar nicht allen Filialen verfügbar. Gewissermaßen also ein Klassiker der wettbewerbsrechtlich fragwürdigen Werbung. Wegen sprachlicher Unzulänglichkeiten der italienischen Fassung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken kam es dennoch zu einem Verfahren, das vor dem Europäischen Gerichtshof zu entscheiden war.
Die Richter stellten in ihrem Urteil klar, dass eine irreführende Geschäftspraxis nur dann unzulässig und wettbewerbswidrig ist, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher in seiner Kaufentscheidung zu beeinflussen. Diese Voraussetzung hatten deutsche Gerichte schon bislang immer verlangt und konnten sich dabei auch den insoweit unzweideutigen deutschen Text der Richtlinie und dessen Umsetzung ins UWG stützen.
Diskussionen hatte es in der Vergangenheit eigentlich nur darüber gegeben, ob eine Beeinflussung bei der Kaufentscheidung überhaupt vorliegen könne, wenn die Ware gar nicht verfügbar sei, der Verbraucher also überhaupt keine „Entscheidung“ treffen könnte, das Produkt zu kaufen.
Hier bringt das Urteil nun Klarheit und bestätigt auch insoweit die bisherige deutsche Rechtspraxis. Danach reicht es bereits aus, wenn der Verbraucher durch die irreführende Werbung erst dazu gebracht wird oder auch nur werden könnte, das Geschäftslokal des Werbenden aufzusuchen. Bereits hierin liege eine „geschäftliche Entscheidung“ im Sinne der einschlägigen Vorschriften.
Damit ist nun auch europarechtlich klar, dass, wer Sonderangebote oder Aktionsware bewirbt, diese auch in allen Geschäften in ausreichender Zahl und Menge vorhalten muss.