Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei sehr kurzen Wortmarken

Bei sehr kurzen Wortmarken reicht bereits ein abweichender Buchstabe aus, um eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen auszuschließen. Dies durfte bislang als gesicherte Rechtsprechung gelten; zumal, wenn der erste Buchstabe des Zeichens ausgetauscht war. In einem Urteil des LG Hamburg wird nun eine andere Richtung eingeschlagen (Urteil vom 01.10.2013 – 416 HKO 101/13).

Das Hamburger Landgericht entschied, dass die Aufnahme einer kompletten, aus zwei Zeichen bestehenden Wortmarke in ein aus drei Buchstaben bestehendes Zeichen ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr darstelle. Im konkreten Fall wehrte sich Audi unter Berufung auf seine Marke „Q3“ gegen die Markteinführung eines chinesischen Autos unter der Bezeichnung „GQ3“.

Zu Recht, befand das Gericht. Denn die komplette Übernahme der Marke „Q3“ in die Bezeichnung sei geeignet, den Verkehr über die Herkunft des Fahrzeugs „GQ3“ zu täuschen. So sei denkbar, dass der „GQ3“ als eine Variante des Audi „Q3“ erscheine oder über eine besondere Antriebsart verfüge, die mit dem „G“ abgekürzt in die Bezeichnung aufgenommen worden sei.

Die Begründung, die auf frühere Entscheidungen des EuG Bezug nimmt, überrascht. Denn bislang war diese von deutschen Gerichten nur sehr vorsichtig und mit weiteren Voraussetzungen angewendet worden. Grundsätzlich waren die deutschen Gerichte bei ihrer Linie geblieben, dass die Abweichung nur eines Buchstabens bei derart kurzen Wortmarken die Verwechslungsgefahr regelmäßig ausschließe.

Setzte sich die neue Ausrichtung der Hamburger Kammer durch, wären Markeninhabern neue und stärkere Verteidigungsmittel an die Hand gegeben. Allerdings scheint es fraglich, ob sich diese Rechtsprechung konsequent durchsetzen kann. Denn wenn auch im konkreten Einzelfall einiges dafür spricht, dass die Marken verwechslungsfähig sein können, wird sich dies auf andere Sachverhalte kaum so leicht übertragen lassen.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen