Wer eine Flatrate nutzt, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises durch den TK-Anbieter. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde einen solchen explizit verlangt. So entschied es das AG Bonn (Urteil vom 26.11.2013 – 104 C 146/13) und äußerte sich dabei auch allgemein zum Verhältnis der Auskunftsrechte nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Im konkreten Fall hatte ein Kunde, der eine Flatrate nutzte, verlangt, dass ihm zur Überprüfung der Rentabilität ein Einzelverbindungsnachweis erteilt werde. Dieses hatte der TK-Anbieter abgelehnt, weil 1. ein solcher Anspruch nicht bestehe und 2. die fraglichen Daten auch gar nicht über das Ende der jeweiligen Telefonverbindung hinaus gespeichert würden, eine Auskunftserteilung daher also unmöglich sei. Der Kunde hatte hierauf erwidert und Beweis dafür angeboten, dass die Daten eben doch länger gespeichert würden, die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises also sehr wohl möglich sei.
Das Gericht zieht für die Beurteilung des Falles zunächst die einschlägigen Vorschriften über den Einzelverbindungsnachweis nach §§ 45e, 99 TKG heran. Beide sind bereits von ihrem Wortlaut her eindeutig: Eine Pflicht zur Erteilung des Einzelverbindungsnachweises besteht nur dann, wenn diese Auskunft zur Prüfung der Rechnung erforderlich sei. Das aber, so das Gericht im Einklang mit der Gesetzesbegründung, sei bei einem pauschal abgerechneten Tarif eben gerade nicht der Fall. Denn wie viel und mit wem telefoniert werde, sei im Rahmen der Flatrate ja gerade unerheblich für das abgerechnete Entgelt.
Datenschutzrechtlich betrachtet sei dies schon deswegen nicht zu beanstanden, weil durch die Vermeidung von Daten dem Datenschutz stets am meisten gedient sei. Schließlich würden bei Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises stets auch Daten Dritter, sei es der kontaktierten Personen, sei es möglicher anderer Nutzer des Anschlusses, offengelegt. Nichts an der Beurteilung ändere sich dadurch, dass der TK-Anbieter berechtigt sei, dem Kunden als zusätzlichen und von diesem zu bestellenden Service, die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises anzubieten. Aus diesem Recht des TK-Anbieters lasse sich nicht umgekehrt ein Anspruch des Kunden herleiten.
Das Gericht führt weiter aus, die zitierten Vorschriften des TKG verdrängten insoweit den allgemeinen Auskunftsanspruch des Kunden aus § 34 BDSG hinsichtlich der über ihn gespeicherten Daten. Das BDSG sei stets nur dann anwendbar, wenn nicht speziellere datenschutzrechtliche Vorschriften vorlägen. Dies sei mit § 99 TKG der Fall, dessen Einschränkungen hinsichtlich der Auskunftsrechte und -pflichten leerliefen, würde dem Kunden über § 34 BDSG ein allgemeiner und umfassender Auskunftsanspruch gewährt.
Soweit ersichtlich hat sich das Gericht nach diesen insgesamt überzeugenden rechtlichen Ausführungen jedoch nicht mit den Besonderheiten des Falls in hinreichender Art und Weise auseinandergesetzt (so ist deswegen auch bereits Berufung zum LG Bonn eingelegt worden): Denn zum einen ist es regelmäßig – und auch hier – so, dass nicht sämtliche Verbindungen tatsächlich über die Flatrate abgerechnet werden. Mehrwertdiensterufnummern, Auslandsgespräche und u.U. auch SMS werden häufig separat berechnet. Zumindest hier dürfte also ein Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises nach dem TKG bestehen.