Datenschutzrecht: Hinweispflichten bei Nutzung von Trackingtools

Online-Trackingtools kommen auf unzähligen Webseiten zum Einsatz, um das Nutzungsverhalten der User zu analysieren. Piwik und Co besitzen dabei eine sog. Anonymisierungsfunktion, durch welche dem Betreiber insbesondere die IP-Adresse des Nutzers lediglich in gekürzter Form übermittelt wird. Dennoch treffen den Webseitenbetreiber besondere Hinweispflichten, deren Fehlen abmahnfähig ist. Dies entschied jetzt das LG Frankfurt/Main (Urteil vom 18.02.2014 – 3-10 O 86/12).

Konsequenz des Urteils ist, dass Betreiber dazu verpflichtet sind, 1. vor der Nutzung der Webseite den Nutzer darauf hinzuweisen, dass und welches Trackingtool eingesetzt wird, und 2. dem Nutzer ein Widerspruchsrecht einräumen müssen. Dies muss durch einen eindeutig bezeichneten Hinweis geschehen, der z.B. als „Datenschutzhinweise“ gekennzeichnet werden kann. Nicht ausreichend ist es, die entsprechenden Erklärungen unter der Rubrik „Kontakt“ oder „Impressum“ aufzuführen, weil Nutzer dort nicht nach diesen Angaben suchten.

Der Reihe nach: Das Gericht kommt aufgrund der technischen Gegebenheiten zunächst zu dem Schluss, dass entgegen dem Namen der Anonymisierungsfunktion kein Anonymisieren der Daten der Nutzer, insb. der IP-Adresse erfolge. Denn die Software Piwik errechne für jeden Nutzer einen individuellen Hashwert, wofür diverse Daten (u.a. IP-Adresse, Auflösung, Browser, verwendete Plugins, Betriebssystem) verwendet würden. Für diesen Vorgang würde aber die volle IP-Adresse verwendet, so dass letztlich doch ein Rückrechnen der vollen IP-Adresse möglich sei und damit die Person des Nutzers über seinen Anschluss ermittelt werden könne. Die Daten seien damit im Rechtssinne lediglich pseudonymisiert.

Dies zugrundegelegt, müsse nach § 15 TMG eine Information des Nutzers vor Beginn der Nutzung erfolgen. Außerdem müsse diesem ein Widerspruchsrecht eingeräumt werden, § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG i.V.m. § 13 Abs. 1 TMG. Hierbei handele es sich um eine Marktverhaltensregel, welche im Falle der Zuwiderhandlung kostenpflichtig abgemahnt werden könne.

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