§ 15 UrhG
Framing
Nach neuerer Ansicht soll das Framing mit zur öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 UrhG gehören. Der BGH erkannte, dass eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn ein Werk durch technische Maßnahmen in einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemacht wird. Der BGH hat die Sache allerdings dem EuGH vorgelegt. Framing bewirkt, dass die Datei einer anderen Internetseite durch den Browser des Internetnutzers automatisch so abgerufen wird, dass sie auf der Webseite, die der Nutzer aufgerufen hat, so eingebettet wird, dass dem Nutzer nicht erkennbar ist, dass die namentliche Datei nicht der Original- sondern einer anderen Webseite entstammt. Ob diese Technik tatsächlich als öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 UrhG zu werten ist, ist in der Literatur umstritten. In Wahrheit geht es hier natürlich darum, dass man sich die Leistung eines anderen zu Eigen macht und nach rechtlichen Wegen sucht, einem solchen Treiben Herr zu werden. Unterscheidungen sollen hier dadurch herbeigeführt werden, dass beim Frame eine rechtswidrige Handlung dann nicht vorliegt, wenn der Frain so ausgestaltet ist, dass dem Nutzer sofort auffällt, dass der jeweilige Kontent nicht von der Originalseite, sondern einer anderen Seite entstammt. Das Problem in der heutigen Zeit besteht darin, dass viele Menschen ihr Geld mit Werbebannern verdienen, deren Wirksamkeit durch Fraining natürlich ausgeschlossen wird.
Bearbeitung und Umgestaltung
Die Entscheidung „Pippi-Langstrumpf-Kostüm“ des BGHs hat für einige Diskussionen gesorgt. Zugrunde lag ein Sachverhalt, in dem Karnevalskostüme die Merkmale der urheberrechtlich geschützten Figur von Astrid Lindgren aufwiesen. Der BGH wiederholte seine Rechtsprechung, nach der es darauf ankommt, welchen Abstand das neue Werk (das Karnevalkostüm von Pippi Langstrumpf) zu dem entlehnten, eigentlichen persönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Die bloße Beschreibung der äußeren Erscheinung genüge dazu in aller Regel nicht, weshalb eine Übernahme äußerer Merkmale nicht verboten sein könne. Dementsprechend wird man differenzieren müssen, ob die Bearbeitung des alten Werkes eine Nutzung des alten Werkes ist oder ob die Nutzung des alten Werkes erforderlicher und notwendiger Teil der Bearbeitung ist. Ähnlich wie bei Zitaten gilt: Will man eine Parodie über ein bestimmtes Werk erstellen, kommt man nicht darum herum, mehr oder weniger deutlich Bezug auf das zu parodierende Werk zu nehmen. In dieser Bezugnahme liegt aber keine Werknutzung, sondern eben nur eine urheberrechtlich freigestellte Verwendung des Werkes.
Werke an öffentlichen Plätzen § 59 UrhG
Ebenfalls seltsam ist die Entscheidung des BGHs „Preußische Gärten und Parkanlagen I“. Danach kann der Eigentümer die Verwertung von Fotos seines Grundstückes verbieten, die ohne seine Genehmigung innerhalb des Grundstücks aufgenommen werden. Diese Entscheidung ist von der Literatur zu Recht nahezu einhellig kritisiert worden, weil sie eine neue urheberrechtliche Position für den Eigentümer schafft. Und ich meine, dass es auch unsinnig ist, darauf abzustellen, ob das Foto innerhalb oder außerhalb des Grundstückes aufgenommen wurde. Verwender eines Teleobjektivs werden hier besser gestellt, als solche Personen, die kein Teleobjektiv haben. Und ebenso ulkig dürfte die Fragestellung sein, wie eigentlich zu entscheiden ist, wenn das Haus nur gemietet ist. All das trägt nicht wirklich dazu bei, Rechtssicherheit zu schaffen. Man wird abzuwarten haben, wie die Rechtsprechung sich in Zukunft entwickelt.
Computerprogramme
§ 69 a UrhG
In der Entscheidung UniBasic-IDOS hat der BGH dargelegt, dass die Beklagten die Darlegungskraft dafür trügen, dass ein Computerprogramm nur aus fremden Komponenten bestünde oder derart banal programmiert sei, dass ein Urheberrechtsschutz nicht in Frage käme. Das gelte auch dann, wenn in der Programmgestaltung unstreitig vorbenannte Komponenten übernommen würden.
Diese Entscheidung ist in den Fällen, in denen es um eine Verletzung von Urheberrechten am Computerprogramm geht, von großer Bedeutung. Software wird heute überwiegend modular aufgebaut. In den allerwenigsten Fällen entsteht Software „of the skretch“, sondern durch Verwendung bereits bekannter Module oder Programmbibliotheken. Sofern der Verletzte sich nun damit verteidigen will, dass er ausführt, der Kläger habe überhaupt kein Recht zur Unterlassung der Nutzung „des Computerprogramms“, weil das Computerprogramm, das angeblich kopiert worden sei, überwiegend aus schon bekannten und frei erhältlichen Modulen bestünde, muss er nach wie vor nachweisen, dass dies so ist. Ein bloßer Hinweis auf diese Tatsache reicht nicht aus.