Der BGH hat klargestellt, dass in der bloßen Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung kein Anerkenntnis der in der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungs- und erst recht nicht der Zahlungsansprüche liegt (Urteil vom 24.09.2013 – I ZR 219/12). Dies gilt unabhängig davon, ob die Erklärung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgt.
Wer eine Abmahnung erhält, findet dieser beigefügt regelmäßig den Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Deren Abgabe enthält die Erklärung, den abgemahnten Verstoß in Zukunft zu unterlassen und im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Damit wird die sog. Wiederholungsgefahr ausgeräumt und ein gerichtliches Verfahren vermieden.
Wer sich nach einer Abmahnung rechtlichen Rat geholt hat, wird regelmäßig den Rat erhalten haben, die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lediglich in einer modifizierten Form abzugeben, nämlich ergänzt um den Zusatz: „Die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“.
Damit sollte klargestellt werden, dass weder der abgemahnte Verstoß eingeräumt noch die hieraus abgeleiteten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten anerkannt werden. Das ist nicht erforderlich, entschied der BGH. Denn, so die Richter, auch ohne diesen Zusatz könne aus der bloßen Abgabe der Erklärung nicht hergeleitet werden, dass ein solches Anerkenntnis erfolge.
Der BGH bestätigt damit seine Linie, wonach ein Anerkenntnis einer wie auch immer gearteten Forderung nur ausdrücklich erfolgen kann. So ist zum Beispiel seit Langem klar, dass die bloße Zahlung nicht ohne Weiteres als Anerkenntnis einer Geldforderung zu werten ist.
In der Praxis sollte aber zumindest bis auf Weiteres an dem Zusatz festgehalten, jedenfalls anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denn zum einen verbergen sich in so mancher Abmahnung bzw. beigefügter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung noch weitere Fallstricke. Und zum anderen dürfte es eine Weile dauern, bis sich das Urteil so weit herumgesprochen hat, dass nicht versucht würde, aus dem Fehlen der Klarstellung weitere Rechte herzuleiten.