Eine Entscheidung des LG Hamburg lässt aufhorchen: Danach haftet der Geschäftsführer einer GmbH unter Umständen persönlich für mit einem Programm seiner GmbH ermöglichte Urheberrechtsverletzungen (Urteil vom 29.11.2013 – 310 O 144/13).
Konkret ging es um ein Unternehmen, das auf seiner Website eine Software zum Download anbot. Mittels dieser Software konnten unter anderem urheberrechtlich geschützte Inhalte unter Umgehung von RTMPE-Sicherungen heruntergeladen werden. Dazu musste der Nutzer lediglich einen Link, z.B. auf eine verschlüsselte Kopie eines Musikwerks aus www.myvideo.de eingeben. Mit einem Klick stellte die Software dann eine unverschlüsselte Kopie her, die sich dauerhaft auf dem Rechner des Nutzers speichern ließ. Hiergegen wandte sich die Inhaberin der Verwertungsrechte an bestimmten Musikwerken.
Die Verbreitung eines Programms zur Umgehung von Schutzmechanismen ist urheberrechtlich unzulässig, § 95a UrhG. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechteinhaber den Schutzrechtsmechanismus selbst entwickelt hat oder auf bekannte Technik zurückgreift.
Für diesen Verstoß haftet nach dem LG Hamburg nicht nur die GmbH selbst, sondern auch der Geschäftsführer persönlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die GmbH sich das streitgegenständliche Programm zu Eigen gemacht hat (z.B. durch einen Copyright-Vermerk) und er nicht dafür sorgt, dass eine Verbreitung des Programms mit solchen Funktionalitäten verhindert wird, welche die gezielte Umgehung von Schutzvorkehrungen ermöglichen oder erleichtern.
Der Geschäftsführer kann sich dabei auch nicht darauf berufen, er selbst habe die Software nicht programmiert und kenne die inkriminierten Funktionalitäten nicht. Denn der Geschäftsführer dürfe sich Offensichtlichem nicht bewusst verschließen. Er muss sich über die von der GmbH angebotenen Produkte informieren und hätte im konkreten Fall außerdem wahrnehmen können und müssen, dass in einschlägigen Foren gerade diese Möglichkeit der Nutzung intensiv diskutiert wurde.