Am 13.06.2014 treten in Deutschland die neuen – EU-weit einheitlichen – Vorschriften zum Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern in Kraft. Wesentliche Änderungen ergeben sich für deutsche Händler insbesondere in zwei Bereichen: Zum einen wird ein neues Muster-Widerrufsformular eingeführt und die Belehrungspflichten des Unternehmers entsprechend erweitert (Teil I). Darüber hinaus wird die Möglichkeit geschaffen, den Widerruf auch online zu erklären (Teil II). Außerdem ändern sich einige Angabepflichten für Online-Shops (Teil III) sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs (Teil IV). Schließlich gibt es weitreichende Änderungen für den Handel mit digitalen Inhalten (Teil V).
Teil IV dieses Beitrages beschäftigt sich mit den Rechtsfolgen, die ein Widerruf seitens des Verbrauchers auslöst. Diese sind in zweierlei Hinsicht neu geregelt, zum einen hinsichtlich der Rücksendefrist und – viel wichtiger – in Bezug auf die Rücksendekosten.
Durch die Neuregelungen der Verbraucherrechterichtlinie entfällt die bisherige 40-Euro-Grenze, nach der bis zu dieser Wertgrenze der Unternehmer die Kosten der Rücksendung übernehmen musste. Nunmehr ist es möglich, dem Verbraucher stets die Rücksendekosten aufzuerlegen. Voraussetzung ist lediglich eine entsprechende Information des Verbrauchers durch den Unternehmer, § 357 Abs. 6 BGB.
Freiwillig kann der Unternehmer natürlich gleichwohl die Rücksendekosten übernehmen. Die bisherige Praxis, nach der viele Versandhändler auch die 40-Euro-Grenze zugunsten des Verbrauchers nicht eingehalten haben, deutet auch darauf hin, dass viele Unternehmen den Verbrauchern die Kosten für die Retoure abnehmen werden. Hier wird sich letztlich erweisen müssen, welche Regelung am Markt durchsetzbar ist.
Auf der anderen Seite bestimmt der neue § 357 Abs. 2 BGB, dass der Unternehmer im Falle des Widerrufs dem Verbraucher auch die Versandkosten für die Hinsendung der Ware zurückerstatten muss. Auf diesen Kosten bleibt also der Unternehmer im Zweifelsfalle sitzen.
Ebenfalls eine wichtige Änderung erfährt die Regelung zur Rücksendefrist. Diese beträgt künftig nur noch 14 statt bisher 30 Tage. Mit dieser beinahe einzigen neuen Regelung zugunsten der Unternehmer werden einerseits die Abwicklung der Widerrufsfälle beschleunigt, andererseits aber auch Missbräuche eingedämmt.