Markenrecht: Bildelemente bei Getränkemarken bei klanglicher Ähnlichkeit

Bei Getränkemarken kommt es für die Frage der Verwechslungsfähigkeit von Marken regelmäßig mehr auf den optischen Eindruck an. Eine klangliche Ähnlichkeit tritt demgegenüber in den Hintergrund. Dies entschied das EuG (Urteil vom 11.12.2013 – T 487/12).

Gestritten wurde um Markeneintragungen für alkoholfreie Getränke. Der deutsche Hersteller sah seine Wort-/Bildmarke „GRANINI“ durch eine Anmeldung des italienischen Verlagshauses „PANINI“ für dieselben Waren verletzt. Das EuG folgte dieser Ansicht nicht.

Hauptargument der Richter: Bei Getränkemarken kommt es mehr auf die bildliche Gestaltung einer Marke an. Insoweit bestand zwischen beiden Anmeldungen keinerlei Verwechslungsgefahr. Im Supermarkt würden Verbraucher die Produkte anhand des Etiketts also ohne weiteres unterscheiden können. Im Restaurant würde, so die Richter, ohnehin eher das generische Produkt selbst als eine bestimmte Markenware bestellt, also z.B. Orangensaft. Hier komme der Marke also eher eine nachrangige Bedeutung zu. Würden die Getränke in einer Flasche serviert, gelten die oben genannten Argumente für Supermärkte wiederum analog.

Außerdem hielten die Richter die Marken auch in klanglicher Hinsicht nicht für besonders ähnlich. Denn die Wortanfänge „GRA-„ und „PA-„ enthielten nicht nur unterschiedliche Konsonanten, sondern seien auch eine unterschiedliche Anzahl von Buchstaben. Das „R“ wiederum vergrößere den klanglichen Abstand noch. Hierüber mag man geteilter Ansicht sein, insbesondere deswegen, weil die Vokalfolge und das kennzeichnungskräftige Wortende „NINI“ in der konkreten Konstellation sicher der eigentlich relevante Markenbestandteil sein dürfte.

Nichtsdestotrotz gilt für die Markenpraxis in Bezug auf Getränkemarken, dass sich die Verwechslungsgefahr mit großer Sicherheit schon durch die Hinzufügung von Bildbestandteilen wird vermeiden lassen.

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