Wer mit erheblichen Investitionen eine Datenbank aus bestimmten Informationen zusammenstellt, pflegt und zugänglich macht, genießt als Datenbankhersteller einen besonderen urheberrechtlichen Schutz, §§ 87a ff. UrhG. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass ein solcher Datenbankhersteller sich gegen Anbieter spezialisierter Metasuchmaschinen wehren kann, die einen wesentlichen Teil seiner Datenbank durchsuchen und die Suchergebnisse wiederum öffentlich wiedergeben (Urteil vom 19.12.2013 – C-202/12).
Geklagt hatte ein niederländisches Unternehmen, das über seine Website www.autotrack.nl eine Online-Zusammenstellung von Kfz-Verkaufsangeboten zugänglich macht. Die Seite wird täglich gepflegt und enthält bis zu 200.000 Angebote. Von diesen sind rund 40.000 Angebote ausschließlich auf der Seite www.autotrack.nl zu finden; die übrigen Angebote sind auch auf anderen Webseiten abrufbar.
Die Klage richtete sich gegen den Anbieter der Webplattform www.gaspedaal.nl. Bei dieser Seite handelt es sich um eine sogenannte spezialisierte Metasuchmaschine. Nutzer können hier gezielt Fahrzeuge suchen und dafür bestimmte Suchkriterien definieren, z.B. Preisvorstellungen, Fahrzeugmarke, Laufleistung o.ä. Die Seite www.gaspedaal.nl enthält keine eigenen Angebote, sondern macht sich die Datenbanken anderer Seiten – darunter www.autotrack.nl – dergestalt zunutze, dass eine Suchabfrage automatisch in die jeweiligen Suchformate der anderen Seiten übersetzt wird. Der Nutzer der Seite www.gaspedaal.nl enthält dann in Echtzeit eine komplette Übersicht über alle Fahrzeuge, die seinen Suchkriterien entsprechen. Dabei werden Suchergebnisse, die sich in mehreren durchsuchten Datenbanken finden, zu einem Angebot zusammengefasst. Wer die Suchergebnisse anklickt, wird zu den jeweils durchsuchten Seiten weitergeleitet.
Diese Art der Nutzung der Datenbank eines Dritten, verstößt gegen dessen Rechte an der Datenbank und ist ohne Zustimmung unzulässig, entschied nun der EuGH. Zur Begründung führen die Richter aus, dass nach den Vorstellungen des Gemeinschaftsgesetzgebers insbesondere die notwendigen Investitionen des Datenbankherstellers geschützt werden sollten. Eine Refinanzierung aber sei gerade im Internet praktisch nur über Werbeanzeigen möglich. Und für die könnte die Seite des Datenbankherstellers deutlich unattraktiver werden, weil Nutzer eher geneigt sein dürften, die Metasuchmaschine zu nutzen. Denn diese biete ihnen durch den gleichzeitigen Zugriff auf mehrere Datenbanken eine Mehrzahl an Ergebnissen und erleichtere und beschleunige damit die Suche erheblich. Dass der Betreiber der Metasuchmaschine sich auf diese Art und Weise Investitionen Dritter in Aufbau und Pflege einer Datenbank zunutze mache und wirtschaftlich ausnutze, sei für die Datenbankhersteller unzumutbar.
Außerdem stellten die Richter klar, dass eine Datenbank auch dann in wesentlichen Teilen – denn darauf kommt es nach der gesetzlichen Regelung an – ausgewertet werde, wenn aufgrund der speziellen Suchabfrage des Nutzers zwar nur ein kleiner Teil der Datenbank angezeigt, zuvor aber der Gesamtbestand anhand der Eingaben des Nutzers durchsucht worden sei.
Die Entscheidung bringt Licht in das rechtliche Schattendasein, das die Rechte der Datenbankhersteller aus den §§ 87a ff. UrhG bislang geführt haben. Für Internet-User kann das Urteil die unangenehme Konsequenz mit sich bringen, das lieb gewonnene Metasuchmaschinen mittelfristig nicht mehr im bislang gewohnten Umfang verfügbar sind. Für Datenbankhersteller hingegen ist die Entscheidung des EuGH eine gute Nachricht, bringt sie doch tatsächlich einen wichtigen Fortschritt in Richtung mehr Investitionssicherheit.