Wer gegen Wettbewerber einstweilige Verfügungen oder Gerichtsurteile wegen Wettbewerbsverstößen erwirkt, kann sich zunächst glücklich schätzen. Bei der Verbreitung solcher Entscheidungen sollte man allerdings vorsichtig sein. Sonst drohen Schadensersatzansprüche, wie das OLG Frankfurt entschied (Urteil vom 19.09.2013 – 6 U 105/12).
Der Grund: Für die Verbreitung solcher Entscheidungen müsse es ein überwiegendes Informationsinteresse geben. Ansonsten sei hierin eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Wettbewerbers zu sehen, die ihrerseits Ansprüche auslöse. Dem Informationsinteresse sei jedenfalls dann nicht Genüge getan, wenn – wie im konkreten Fall – lediglich allgemein mitgeteilt werde, dass sich der Wettbewerber unlauter verhalten habe oder gegen entsprechende gerichtliche Vorgaben verstoßen habe.
Diese allgemeinen Hinweise auf der Website des hier beklagten Wettbewerbers hatten dazu geführt, dass dem klagenden Unternehmen eine Vielzahl von Kunden gekündigt hatte.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin zunächst erfolgreich mit eigenen Unterlassungsansprüchen und verlangte nun zusätzlich Schadensersatz, weil die Kündigungen nachweislich auf die Herabsetzung durch den Wettbewerber zurückzuführen gewesen seien.
Dem Grunde nach folgte das Gericht dieser Linie. Es legte allerdings gleichzeitig hohe Ansprüche an den Nachweis des konkret entstandenen Schadens an. Die Klägerin könne nicht ohne weiteres die gesamte, für die restliche Vertragslaufzeit mit den einzelnen Kunden noch ausstehenden Vergütungen verlangen. Zum einen müsse sie sich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Zum anderen, und viel entscheidender, müsse sie auch darlegen und beweisen, dass sie die entgangenen Gewinne nicht anderweitig hatte kompensieren können, also zum Beispiel durch entsprechende Neukundenakquise.
Positiv aus Sicht der Klägerin: Eine vorrangige Klage gegen die einzelnen Kunden auf den entgangenen Gewinn schloss das Gericht aus. Denn die wettbewerbsrechtlichen Schadensersatzansprüche entstünden unabhängig von möglichen zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen gegen die Kunden.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Schwierigkeiten, die sich bei der Geltendmachung entgangener Gewinne regelmäßig zeigen.