Internetrecht: Haftung des Admin-C für Datenschutzverstöße

Wer als Admin-C für eine Domain bei der DENIC registriert ist, ist grundsätzlich nur verantwortlich für die Verwaltung des Domainnamens selbst. Prüfpflichten hinsichtlich des Inhalts der unter der Domain betriebenen Internetpräsenz treffen ihn nicht. So die bislang vorherrschende Ansicht. Das LG Potsdam entschied aber nun, dass bei konkreten Hinweisen auf eine Rechtsverletzung auch der Admin-C in die Haftung genommen werden kann (Urteil vom 31.07.2013 – 2 O 4/13).

Im konkreten Fall wehrte sich eine Ärztin dagegen, dass auf einer Website in einem Kartenausschnitt ihr Name nebst Telefonnummer und Adressangabe angezeigt wurde. Nachdem sie auf den Hinweis aufmerksam geworden war, verlangte sie von dem als Admin-C angegebenen Rechtsanwalt die Löschung der personenbezogenen Daten von der Website. Dieser Aufforderung wurde auch nach einem späteren anwaltlichen Aufforderungsschreiben nicht nachgekommen.

Im Prozess verteidigte sich der Admin-C damit, er habe die Löschungsaufforderungen an den Betreiber der Website weitergeleitet, von dort aber keine Antwort erhalten. Diese Begründung für das eigene Untätigbleiben reichte den Potsdamer Richtern nicht aus.

Zwar stellen auch sie fest, dass eine generelle Überprüfungspflicht des Admin-C nicht bestehe. Lägen allerdings konkrete Hinweise auf einen tatsächlichen Rechtsverstoß vor, stelle sich diese Frage auch gar nicht. In einem solchen Fall müsse der Admin-C das Vorliegen des behaupteten Rechtsverstoßes prüfen und sodann geeignete und zumutbare  Schritte unternehmen, um den Rechtsverstoß zu beenden.

Reagiere der Website-Betreiber nicht auf ein durch den Admin-C übermitteltes Löschungsverlangen, sei es dem Admin-C auch zuzumuten, von sich aus die Löschung der gesamten Domain zu betreiben. Diese rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die dem Admin-C qua Position zukomme, sei diesem mindestens bei so naheliegenden Rechtsverstößen ohne Weiteres zumutbar.

Das Urteil ist zu begrüßen, herrscht doch nicht selten das Verständnis vor, der Admin-C sei eine Art König ohne Land des Internets: bei der DENIC zwar registriert, aber ohne eigene Verantwortung und häufig genug auch ohne Einwirkungsmöglichkeit auf den Betreiber der Website. Dies gilt insbesondere für die Web-Angebote ausländischer Betreiber, für welche nach den Bestimmungen der DENIC ein deutscher Admin-C zwingend vorgeschrieben ist.

Findet das Potsdamer Urteil Nachahmung, könnten Verletzte ihre Ansprüche künftig wesentlichen leichter, schneller und kostengünstiger direkt gegen den Admin-C durchsetzen.

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