Beim Geheimnisschutz denken die meisten unserer Mandanten an einen NDA. Weitgehend unbekannt sind zwei Vorschriftten des UWG (Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb), die sich mit dem Schutz von Geheimnissen befassen und die im Inland m.E. einen viel effektiveren Schutz bedingen als es ein NDA könnte. Wie zu zeigen sein wird, richtet sich die Rechtsfolge der §§ 17, 18 UWG gegen die handelnde Person und nicht gegen das Unternehmen und sie begründet eine Strafbarkeit, nicht nur eine Schadensersatzpflicht. Der Schutz von Software nach dem Urhebergesetz wird durch den Wettbewerbsschutz nur ergänzt.
§ 17 UWG erfasst die Betriebsspionage durch Angestellte oder Gleichgestellte, also das Ausspähen durch bestimmte Mittel und Methoden und die Geheimnisverwertung, also die kommerzielle Verwertung der illegal erlangten Daten und Kenntnisse. Nach § 18 UWG ist die unbefugte Nutzung angetrauter Geschäftsgeheimnisse strafbar. Zu solchen Geschäftsgeheimnissen gehören eben auch die Unterlagen, die im Rahmen einer Präsentation beim Kunden vorgeführt werden. § 17 UWG erfasst auch den Schutz von Software.
Der § 17 UWG umfasst drei Tatbestände.
Der Geheimnisschutz umfasst jede im Zusammenhang mit einem Unternehmen stehende Information, die nur einem eng begrenzten Kreis von Personen innerhalb des Unternehmens bekannt ist und die nach dem erkennbaren Willen des Inhabers des Unternehmens auch geheim bleiben sollen. Geschützt werden Geschäftsgeheimnisse (also betriebswirtschaftliche Informationen) und Betriebsgeheimnisse (also technische Informationen).
Die Tatsache muß dem Unternehmen zuzuordnen sein. Geheimhaltungsbedürftig ist sie dann, wenn für den Wettbewerb von Bedeutung ist. Das Geheimhaltungsinteresse des Inhabers des Unternehmens wird durch die Bezeichnung der betreffenenden Informationen mit den Wörtern „Geheim“ oder „Vertraulich“ gekennzeichnet. Die Tatsache darf drittens „nicht offenkundig“ sein, also dann wenn sie entweder allgemein bereits bekannt ist oder ohne Mühe aus öffentlichen Quellen abgeleitet werden kann.
Der begrenzte Teil von Personen ist nicht numerisch festgelegt, sondern ergibt sich daraus, daß die betroffenen Personen zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Speziell für Software gilt, daß natürlich die technischen Bereiche der Entwicklung von der Geheimhaltungspflicht erfasst sind. Der Source ist immer ein Geschäftsgeheimnis. Funktionen und Prozeße, die äußere Erscheinung einer Software sind nur dann nicht offenkundig, wenn die Software noch nicht veröffentlicht ist.
Die Tathandlung besteht darin, daß die zur Geheimhaltung Verpflichteten Mitarbeiter das ihnen anvertraute Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis einem Dritten außerhalb des Unternehmens, zum Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt. Die Handlung muß während der Dauer des Dienstverhältnisses begangen werden. Da ein Geheimnisverrat zumeist während der Zeit eines Arbeitsplatzwechsels offenkundig wird, ist diese Regelung problematisch. Erfolgt die Handlung außerhalb des Dienstverhältnisses, kann man noch Ansprüche nach dem § 17 Abs.2 Nr. 1UWG prüfen, nach dessen Inhalt bestimmte Verhaltensweisen zur Erlangung des Geheimnisses unter Strafe gestellt werden, nämlich namentlich durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer Kopie des Geheimnisses (also Kopie der Daten oder der Software) c.) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist. Wer die so erlangten Geheimnisse im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs verwertet, kann wiederrum nach § 17 II Nr.2 UWG belangt werden.
§ 18 UWG Vorlagenfreibeuterei
Der Tatbestand des § 18 UWG lautet: Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.