Filesharing: Eltern haften nicht für illegales Filesharing von erwachsenen Familienangehörigen

In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH festgestellt, dass Eltern nicht dafür haften, wenn im Haushalt lebende volljährige Familienangehörige illegal Musik oder Filme über Internettauschbörsen anbieten (Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 167/12). Dies gilt unabhängig davon, ob der Anschlussinhaber seine Familienangehörigen zuvor über die zulässige Nutzung des Anschlusses belehrt hat oder nicht.

Wenn und solange der Anschlussinhaber keine Anhaltspunkte dafür hat, dass im Haushalt lebende volljährige Familienangehörige den Anschluss für illegales Filesharing nutzen, muss er keine konkreten Schritte gegenüber diesen unternehmen und nachweisen, um die illegale Nutzung zu verhindern. Damit schafft der BGH in einer wichtigen Frage des Filesharing-Rechts endlich Klarheit. Wer künftig eine Abmahnung wegen Filesharing-Vorwürfen erhält, hat nun also weitere Verteidigungsmittel und kann die Kostenfolge vermeiden.

Künftig gilt Folgendes: Die Nutzung von sog. Internettauschbörsen bleibt ein Verstoß gegen das Urheberrecht, weil über diese die heruntergeladenen Inhalte gleichzeitig auch wieder hochgeladen werden. Urheberrechtlich bedeutet dies ein Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit – und die ist nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Es haftet also derjenige, der selbst einen Verstoß begangen hat.

Es besteht auch weiter eine Vermutung dafür, dass derjenige den Verstoß begangen hat, der Inhaber des Internetanschlusses ist. Diese Vermutung muss der Anschlussinhaber widerlegen. Dann ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

Hier setzt die neue Entscheidung an: Denn die Vermutung lässt sich dadurch widerlegen, dass der Anschlussinhaber einen anderen schlüssigen Tatverlauf darlegt. Dies kann gelingen, wenn im Haushalt noch andere Personen leben. Sind dies Ehepartner oder volljährige Kinder, ist nun klar, dass der Anschlussinhaber sich nicht vorwerfen lassen muss, er hätte diese nicht ausreichend darüber belehrt, wie der Anschluss zu nutzen sei, bzw. wofür er nicht genutzt werden dürfte. Die enge familiäre Bindung und das hieraus abgeleitete Vertrauensverhältnis stünden einer solchen Pflicht entgegen.

Anders bei minderjährigen Kindern, die im Haushalt leben: Hier wird der Anschlussinhaber weiter nachweisen müssen, dass er diese über die korrekte Nutzung aufgeklärt hat. Allerdings scheint nach der neuen Entscheidung fraglich, ob dies ohne Weiteres auch für Jugendliche gilt, die beinahe volljährig sind. Hier scheint es möglich, dass der BGH irgendwann auch anerkennen wird, dass keine besonderen Aufklärungspflichten bestehen.

Ebenfalls nicht zu vergessen: Der Anschlussinhaber muss seinen Anschluss gegen den unbefugten Zugriff Dritter sichern. Es muss also eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard eingerichtet werden, die durch ein individuelles Passwort gesichert ist.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen