Softwarevertragsrecht, AGB Werkvertrag: Abnahme

Die Abnahme ist die Billigung der hergestellten oder angepassten Software. Im Deutsch der Juristen heißt es, daß der Kunde durch die Erklärung der Abnahme erklärt, daß das herzustellende Werk im Wesentlichen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Funktionen aufweist.

Die Abnahme wird selten ad hoc vorgenommen werden können, sondern im Rahmen eines geregelten Verfahrens.

I. Wirklich Abnahme oder Übergabe

Fall 1: Der Kunde führt die Abnahme nach mehreren Monaten nicht durch. Der Lieferant hat Standardsoftware geliefert und diese an die Bedürfnisse des Kunden angepasst. Die Anpassungsarbeiten betragen ungefähr 20 Manntage und machen etwa 30% des Gesamtvolumens des Vertrags aus. Realisiert wurde einzig gegen eine Leistungsbeschreibung, die bereits bei Vertragsabschluß feststand und nach Vertragsabschluß nicht mehr geändert wurde. Ist der Kunde zur Durchführung der Abnahme verpflichtet?

Das erste Problem bei der Durchführung des Abnahmeverfahrens besteht darin, daß nach der gesetzlichen Fassung des § 651 BGB und den damit verbundenen Problemen – siehe anderer Blog – unklar ist, ob überhaupt Werkvertragsrecht anwendbar ist und damit eine Abnahme vorgenommen werden muß. Unterliegt der Vertrag dem Kaufrecht, ist keine Abnahme von Nöten, sondern nur eine Übergabe. Nach der Übergabe (Gefahrenübergang) hat der Kunde gem. § 377 HGB  die Verpflichtung, die Software binnen angemessener Frist zu überprüfen. Im Werkvertragsrecht gibt es eine entsprechende Regelung nicht.

Im Fall 1 spricht der Sachverhalt gegen die Annahme von Werkvertragsrecht. Der Vertrag sieht eine Anpassung gegen eine nicht mehr geänderte Leistungsbeschreibung vor. Danach – weil der BGH sagt, daß Werkvertragsrecht dann zur Anwendung kommt, wenn ein Schwerpunkt des Vertrags auf der Planung liegt – ist auf diesen Vertrag Kaufrecht anwendbar. Mithin muß der Kunde keine Abnahme erklären.

Wer und Wie

Fall 2: Der IT Anbieter ist verärgert. Er hat die Abnahmefähigkeit der Software angezeigt, aber der Kunde macht nichts. Der Kunde verlangt eine Mitwirkung bei der Durchführung der Abnahme, ohne daß dies vertraglich geregelt ist. Und noch ärgerlicher ist für ihn, daß der Kunde nun die Abnahme nun anhand von case studies durchführen will, von denen im Pflichtenheft nicht die Rede die ist.

Im Fall 2 muß man zunächst wissen, daß die Durchführung der Abnahme durch den Kunden obligatorisch ist. Eine Mitwirkung des ITLers ist nur vertraglich zu bewirken und wird nicht durch das Gesetz geregelt. Aber: Die Abnahme setzt voraus, daß der Kunde anhand einer Bedienungsanleitung wirklich selbst in der Lage ist zu überprüfen ob die Software vertragsgemäß hergestellt wurde. Fehlt die Bedienungsanleitung, sollte der ITler im eigenen Interesse besser kostenlos mitwirken.

Zweiter Punkt: Im Pflichtenheft sollte stehen, nach welchen Kriterien festzustellen ist, ob die Software abnahmefähig ist oder nicht. In dem hier geschilderten Fall handelt es sich um einen Change, deshalb muß die Software nicht die erst später in das Pflichtenheft eingeführten case stories erfüllen. Aber Diskussionen mit dem Kunden sind in diesen Fällen vorgezeichnet.

Konkludente Abnahme

Fall 3: Der IT Anbieter A ist wieder verärgert. Seine Kunde erklärt die Abnahme nicht. Im Vertrag ist die Erstellung eines Protokolls zur Erklärung der Abnahme vereinbart worden. Der Kunde K tut aber nichts. Auch auf mehrfache Anrufe tut K nichts. Er erklärt, daß er derzeit kein Personal habe, welches die Abnahmeprüfung durchführen könne. Was kann er tun, um die Abnahmewirkung herbeizuführen, wenn K nichts tun will?

Das Gesetz gibt es vor. A muß dem K die Abnahmefähigkeit der Software anzeigen und ihn auffordern, die Abnahme durchzuführen. A sollte dem K ferner schreiben, daß er – A – davon ausginge, daß er dann, wenn sich K auf diese Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist melden würde, das Schweigen des K als Abnahmeerklärung bewerten würde.

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen