Markenrecht: Verwechslungsgefahr bei fremdsprachigen Marken

Zumindest für Gemeinschaftsmarken gelten künftig strengere Maßstäbe, wenn es darum geht, gegen ähnliche Marken vorzugehen. Marken mit gleicher Bedeutung in unterschiedlichen Sprachen werden nur noch ausnahmsweise eine Verwechslungsgefahr begründen. So entschied das EuG (Urteil vom 16.09.2013 – T-437/11).

Im konkreten Fall versuchte der Inhaber der Gemeinschafts-Wortmarke „BALLON D’OR“ gegen die Anmeldung einer Gemeinschafts-Wortmarke „GOLDEN BALLS“ für dieselben Waren vorzugehen. Im Einklang mit der bisherigen Spruchpraxis gab das zuständige Harmonisierungsamt in Alicante dem Widerspruch statt.

Die Begründung, zwischen beiden Marken bestehe deshalb eine Verwechslungsgefahr, weil die französischen und englischen Begriffe exakt dieselbe Bedeutung hätten und zudem für identische Waren Schutz beanspruchten, verwarf das EuG dann aber.

Weil selbst Verbraucher, die sowohl der englischen als auch der französischen Sprache mächtig seien, erst einen gedanklichen Übersetzungsvorgang vornehmen müssten, um die identische Bedeutung beider Marken zu erkennen, sei allenfalls von einer schwachen begrifflichen Ähnlichkeit auszugehen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der identischen Warenverzeichnisse und bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft der älteren Marke.

Die Entscheidung irritiert, lässt sich aber vor dem Hintergrund von mittlerweile 24 EU-Amtssprachen verstehen. Denn während der angeführte Übersetzungsvorgang zwischen englischen und französischen Begriffen noch für viele Verbraucher relativ leicht zu vollziehen sein dürfte, würde eine tatsächliche Verwechslungsgefahr zwischen einer finnischen und einer bulgarischen Marke mit identischer Bedeutung sehr schwer zu begründen sein. Insofern ist das Urteil angesichts der Vielsprachigkeit in der Union folgerichtig.

Fraglich ist, ob und welchen Einfluss das Urteil auf das bisherige, deutlich großzügigere Spruchpraxis des DPMA sowie des BPatG und des BGH haben wird. Für deutsche Marken ist bislang anerkannt, dass eine Verwechslungsgefahr mit einer zum Beispiel englischen Marke gleicher Bedeutung ohne besondere Hürden anzunehmen ist.

Allerdings hat der BGH eine ähnliche Änderung der Spruchpraxis der europäischen Gerichte für Bildmarken vor einigen Jahren auch für deutsche Marken nachvollzogen. Vor diesem Hintergrund besteht künftig bei Widersprüchen gegen fremdsprachige deutsche Marken eine gewisse Rechtsunsicherheit.

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