Wer mittels Anzeigen für seine Produkte oder Dienstleistungen wirbt, muss dabei zwingend auch die Rechtsform seines Unternehmens angeben. Dies stellte der BGH klar (Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 180/12). Darauf, ob tatsächlich Zweifel an der Identität des Werbenden bestehen, kommt es hierfür nicht an.
Im konkreten Fall hatte ein Einzelkaufmann bestimmte Produkte in einer Werbebeilage angepriesen. Dabei hatte er lediglich den Namen seines Geschäfts, nicht aber den Zusatz „e.K.“ angegeben. Hierauf wurde der Werbende abgemahnt.
Hatte der Kaufmann in den ersten beiden Instanzen noch mit seinem Vortrag Erfolg gehabt, es bestünden keinerlei vernünftige Zweifel an der tatsächlichen Identität, und es sei Verbrauchern daher ohne weiteres möglich, Kontakt zu ihm aufzunehmen oder ihn im Fall der Fälle in Haftung zu nehmen, entschied der BGH schließlich anders.
Die entsprechenden Vorschriften aus dem Europarecht wie auch § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG ließen keinen Zweifel daran, dass die Angabe der Rechtsform des werbenden Unternehmens in jedem Falle zwingend sei. Denn, so die Richter, deren Zweck sei nicht allein, einen zweifelsfreien Rückschluss auf die Identität des Werbenden zu erlauben.
Vielmehr gehe es auch darum, dem Verbraucher ohne jedwede weitere Recherche die direkte Kontaktaufnahme bzw. Inanspruchnahme des Werbenden zu erlauben. Außerdem diene die Angabepflicht auch dazu, dem Verbraucher die Möglichkeit zu verschaffen, Rückschlüsse auf die Qualität und Zuverlässigkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu verschaffen.
Schließlich sei gerade über die Angabe der Rechtsform auch eine wichtige Information im Hinblick auf die wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung des werbenden Unternehmens gegeben.
Mit anderen Worten: Auch und gerade die Angabe der Rechtsform kann für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er einen Vertrag mit dem Werbenden eingehen möchte, von zentraler Bedeutung sein.
Die Begründung der Entscheidung macht deutlich, dass es hier keineswegs um eine rein formalistische rechtliche Betrachtung geht, sondern dass vielmehr berechtigte Interessen des Rechtsverkehrs bestehen, im Rahmen der Werbung auch die Rechtsform anzugeben. Unternehmen sollten hierauf künftig noch sorgfältiger achten, um teure Abmahnungen zu vermeiden.