Das VG Schleswig hatte im Oktober entschieden, dass Unternehmen auch dann nicht verantwortlich dafür sind, welche Datenschutzstandards bei Facebook eingehalten werden, wenn sie in dem Netzwerk Unternehmens-Fanseiten unterhalten (Urteil vom 09.10.2013 – 8 A 37/12, 8 A 14/12, 8 A 218/11). Diese Entscheidung hat das OVG Schleswig bestätigt (Urteil vom 04.09.2014 – 4 LB 20/13). Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein – bundesweit bekannt für seine besonders kritische Haltung gegenüber Facebook – hatte drei Unternehmen untersagt, weiter Fanseiten in dem Netzwerk zu betreiben.
Die Begründung: Die Nutzer würden nicht ausreichend über Datenschutzmaßnahmen informiert. Außerdem würde Facebook persönliche Daten der Nutzer erheben und diese für spezifizierte Werbung nutzen. Dies begründe insgesamt einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht, für welchen die Unternehmen selbst verantwortlich seien. Denn die Unternehmen entschieden sich bewusst dafür, diesen datenschutzwidrigen Kanal für ihre Zwecke zu nutzen.
Diese Argumentation überzeugte die Schleswiger Richter auch in zweiter Instanz nicht. Denn die Unternehmen hätten weder rechtlich noch tatsächlich irgendeine Möglichkeit, auf die Datenschutzstandards von Facebook Einfluss zu nehmen. Sie seien deswegen auch nicht verantwortlich zu machen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Vorerst jedoch können Unternehmen auch in Schleswig-Holstein Fanseiten bei Facebook betreiben, ohne hierfür Unterlassungsanordnungen der Datenschutzbehörde zu riskieren.