Eine Marke verleiht ihrem Inhaber eine starke Rechtsposition. Deren wichtigste: Er kann andere von der Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen ausschließen und dieses Recht per Abmahnung oder vor Gericht durchsetzen. Deshalb ist es umso wichtiger, dass es jedem Marktteilnehmer vor der Verwendung eines Zeichens möglich sein muss, fremde Marken durch einen Blick in die entsprechenden Register zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten.
Folgerichtig bestätigte der BGH im Jahr 2013 (Az. I ZB 85/11) die Schutzunfähigkeit sog. variabler Marken und stärkte damit das Bestimmtheitsgebot als eines der zentralen Prinzipien des Markenrechts. Geklagt hatte ein Unternehmen, das mit der Anmeldung einer Marke beim DPMA und später auch bereits beim Bundespatentgericht gescheitert war.
Als „sonstige Marke“ hatte sie eine „rechteck-ähnliche geometrische Figur“ eintragen lassen wollen. Dabei sollte das Verhältnis zwischen Länge und Breite der Figur variabel sein und zum Beispiel sowohl 1:2 (also Breite doppelt so groß wie Länge) als auch 10:1 (Länge zehnmal größer als die Breite) betragen können.
Das geht nicht, so der BGH. Denn obwohl der Anmeldung einige beispielshafte Abbildungen beigefügt worden seien, bleibe eine theoretisch unbegrenzte Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungen möglich. Damit wäre es weder Mitbewerbern noch der Allgemeinheit möglich, exakt zu erkennen, wie weit der Schutzbereich des Zeichens tatsächlich reichen solle. Die Bestimmtheit des Kennzeichens wäre damit nicht gewahrt, die Marke folglich nicht eintragungsfähig.
Im Übrigen verwarf der BGH auch das Argument der Anmelderin, als handele sich um eine neue Markenform, auf welche die bisher herausgebildeten Grundsätze nicht ohne Weiteres anwendbar seien. Diese – zumal ziemlich durchschaubare – Argumentation hinderte die Richter nicht daran, das Zeichen als Bildmarke anzusehen.
Im Sinne der übrigen Marktteilnehmer ist das Urteil uneingeschränkt zu begrüßen. Das Bestimmtheitsgebot ist von essentieller Bedeutung, um die Risiken bei einem Markteintritt oder bei Einführung neuer Produkte hinreichend sicher bestimmen zu können. Variable Zeichen, die nicht in all ihren denkbaren Erscheinungsformen vorab erkannt und als geschützt bestimmt werden können, machen die verlässliche Marktrecherche praktisch unmöglich. Zudem dürften solche Zeichen, würden sie eingetragen und den Inhaber entsprechende Abwehrrechte zukommen, sehr missbrauchsanfällig sein.