Softwareurheberrecht: Schutzfähigkeit einer XML – Datei

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2012:

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt ging es um die Urheberrechtsfähigkeit einer XML – Datei. Die XML – Datei diente dem Import von Daten in einer Datenbankanwendung. Die Datei selbst war auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten. Die Antragsstellerin wehrte sich dagegen, dass die Antragsgegner die XML – Datei vervielfältigter und bearbeiteter. Sie schützt ihre Unterlassungsansprüche zu einem auf § 97 UrhG, und zum anderen auf § 18 UWG. Das Gericht wies den Antrag ab.

Das Gericht führt zunächst völlig richtig aus, dass XML – Dateien selbst keine Computerprogramme sind, sondern als normale Werke das Schutzniveau des § 2 I UrhG  zu erfüllen hätten. Das Bestehen dieser Schutzverbrauchssetzung hatte die Antragstellerin darzulegen und daran scheiterte sie. Das Gericht befand, dass es die Antragstellerin unterlassen hätte dem „schöpferischen Inhalt“ der XML – Datei ausreichend darzulegen. Weder die Anzahl der Regelungsfälle noch die Entwicklungszeit von drei Jahren wollten das Gericht davon überzeugen, dass im konkreten Fall in der XML Datei ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorlag.

Die Entscheidung ist deshalb brisant, weil viele Computerprogramme heutzutage über Daten oder Datenbänke angesteuert werden. Nicht etwa das Softwaresource ist Gegenstand des Know Hows sondern die Datei, geht den Source ansteuern. Diese ist aber unter völlig anderen Voraussetzungen vom Urheberrecht geschützt als das Computerprogramm selbst. Sofern Computerproramme kopiert werden, hat der Inhaber der Verwertungsrechte hohe Chancen von dem Gesetz gut geschützt zu sein. Werden Parametrisierungsergebnisse aus Datenbanken oder Daten rechtswidrig verwendet, stehen die Chancen nicht so gut. Inhalt oder Struktur von Dateien müssen als urheberrechtliche Werke eine hohe Schutzhürde nehmen, bevor der urheberrechtliche Schutz relevant wird.

Im Microsoft Navision z. B. gibt es viele Bestandteile, die nicht Gegenstand des Urheberrechtschutzes für Software sind, sondern den obengenannten Vorschriften des § 2 Abs. 1 UrhG unterfallen. Tabellen, Daten und Dateien  vom Gesetz schlechter geschützt als der Source. Insofern kann man sich gegen eine rechtswidrige Verwendung dieser Dateien nur durch vertragliche Regelung schützen bzw. dadurch das man die Dateien so geheim hält, dass auch die Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs unter Umständen Schutz versprechen.

Stefan G. Kramer

Weitere Beiträge

Programmieren und KI und Urheberrecht Teil II

Im Teil I hatte ich die generellen Probleme dargelegt, die sich daraus ergeben dass der Output eines KI Systems grundsätzlich nicht als urheberrechtsähiges Werk qualifiziert werden kann. Ganz konkret gehen wir in diesem Teil mal der Frage nach, was das

Mehr lesen »
Nach oben scrollen