Der BGH (MDR 13,508) hat eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Klausel erlassen, die sich auf die Vorauszahlungspflicht in Werklieferverträgen bezieht. Danach sei die „Käuferin“ verpflichtet, den „Kaufpreis“ spätestens bei der Anlieferung einer Küche zu liefern. Im Sachverhalt ging es um einen Vertrag, mittels dessen eine Komplettküche erworben und eingebaut wurde. Übertragbar ist diese Entscheidung mithin auf diejenigen Fälle, in denen Software „angeliefert“ und „installiert“ und in geringen Maßen angepasst wird und natürlich auf den Bereich des Maschinenbaus.
Der BGH befand zunächst, daß die Verträge keine Kauf, sondern Werkverträge seien. Das erscheint angemessen, denn mit den angelieferten Teilen der Küche kann niemand etwas anfangen. Nach § 641 BGB soll der Besteller erst dann zur Zahlung verpflichtet sein, wenn das Werk vollständig hergestellt ist. AGB´s, die diese Regelung außer kraft setzten, seien unwirksam. Zudem verstoße die Regelung gegen § 320 BGB , da der Kunde ungebührlich in Vorleistung treten müsse.
Die Beklagte habe die berechtigten Interessen ihrer Kunden in keiner Weise berücksichtigt.In AGB seien die Schutzinteressen der Kunden angemessen zu berücksichtigen und man habe entsprechend für einen angemessenen Interessenausgleich zu sorgen.