Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass eBay keine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Wettbewerbsrechts hat (Urteil vom 17. Mai 2013 – 4 HK 1975/13). Im konkreten Fall hatte sich ein Hersteller von Bekleidung, dessen Marken mit der rechtsextremen Szene in Verbindung gebracht werden, mit diesem Argument gegen eine Sperre für den Handel mit diesen Markenprodukten über die Internet-Plattform zu wehren versucht.
Über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist die Feststellung des Landgerichts, bei eBay handele es sich nicht um ein marktbeherrschendes Unternehmen. Zwar erreicht eBay ohne Frage einen Marktanteil von 30 Prozent, der nach § 19 Abs. 3 GWB eine Vermutung dafür begründet, dass ein Unternehmen keinem ernstzunehmenden Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist. Das gilt aber nur für den Bereich der Internet-Auktionshäuser.
Und hier setzt das Landgericht an, indem es erklärt, Internet-Auktionshäuser stünden eben nicht lediglich im Wettbewerb untereinander, sondern konkurrierten darüber hinaus auch mit sämtlichen anderen Angeboten für Online-Handel. Auf einem so definierten Markt wird aus dem Platzhirsch eBay dann eben schnell ein Anbieter unter vielen.
Hat die Entscheidung Bestand und setzt sich diese Auffassung eines allgemeinen Marktes für den Online-Handel durch, wird es künftig schwieriger sein, einzelnen Großunternehmen den Missbrauch ihrer Marktbeherrschung oder Marktmacht nachzuweisen.