IT-Recht: Gewerberechtliche Anmeldepflicht für Softwareentwickler

Das OVG Lüneburg wartet in einer Entscheidung vom 16.5.2012 mit einer Überraschung auf. Danach ist ein Entwickler von Software und Datenbanken verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden. Er übe keinen freien Beruf aus. In der CR 13,81ff. findet sich eine sehr umfangreiche Begründung der Entscheidung, in der sich das Gericht sehr umfassend mit der Frage auseinandersetzt, ob Softwareentwickler tatsächlich von der Anmeldepflicht nach § 14 GewO befreit sind. Die Tätigkeit sei auf Dauer angelegte und auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Tätigkeit. Der Umstand, daß der freie Entwickler nicht von der Gewerbesteuer erfasst sei (§ 18 EStG) führe aber nicht dazu, daß er  nicht durch das zuständige Gewerbeamt überwacht werden müsse.

Kurz zum Hintergrund: Die Gewerbeordnung regelt die Gefahrenabwehr im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes. Wer ein Gewerbe betreibt muß zuverlässig sein und von der Ausübung des Gewerbes dürfen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Wer sich als nicht zuverlässig erweist, dem kann im schlimmsten Fall die Berufsausübung verboten werden.

Das OVG Lüneburg hat nun entschieden, daß auch freie Softwareentwickler oder Mitarbeiter einen Gewerbeschein haben müssen. Das ist insofern nicht weiter verwunderlich. Beeindruckend an der Entscheidung ist aber, daß nun z.B. Verstöße gegen das Steuerrecht oder gegen Datenschutzgesetze zu einer Versagung der Berufsausübung führen können. Es gibt auf einmal eine Behörde, die sich mit freien Mitarbeitern im Bereich der IT befasst. Und für mich interessant ist, daß freie Mitarbeiter in Zukunft einen Gewerbeschein aufweisen müssen.

 

 

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