Bei einem Wechsel eines Mitarbeiters zu einem Mitbewerber besteht für jedes Unternehmen regelmäßig die Gefahr, dass etwaige Betriebsgeheimnisse „mitgenommen“ werden und somit bei dem Mitbewerber landen.
Um solch wettbewerbswidrigen Handlungen Einhalt zu gebieten/gewähren, kann § 17 UWG einen Schutz für den Unternehmer bieten. Nach § 17 UWG ist der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eine Straftat und kann in besonders schweren Fällen mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Liegt eine Verletzung des § 17 UWG vor, kann der Unternehmer Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 17 UWG geltend machen, soweit nicht ohnehin ein anderweitig begründeter Schadensersatzanspruch vorliegt. Für einen (ehemaligen) Mitarbeiter birgt ein Strafverfahren und Schadensersatzanspruch ein großes Drohpotential.
Allerdings weist § 17 UWG, der einen relativ komplexen Tatbestand hat, für den betroffenen Unternehmer häufig Schwierigkeiten auf.
Dies zeigte sich erneut im Rahmen eines Verfahrens vor dem BGH (Urteil vom 23.02.2012, Az. I ZR 136/10)
Ein Mitarbeiter eines Pharmaunternehmens war als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Zulassung eines Abführmittels befasst. Nachdem die Zulassung für das Mittel erteilt wurde, wechselte der Mitarbeiter zu einem Konkurrenzunternehmen und hat diese sodann ebenfalls bei der Herstellung und Zulassung von Arzneimitteln beraten. Dabei hat der ehemalige Mitarbeiter im Ergebnis dieses neue Unternehmen ebenfalls bei der Zulassung eines Abführmittels entsprechend unterstützt.
Der Unternehmer hat seinen Konkurrenten sowie den ehemaligen Mitarbeiter auf Unterlassung, Herausgabe, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Dabei basierte er seinen Anspruch auf § 17 UWG.
Der BGH war der Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin nicht gegeben seien, da kein Verstoß gegen § 17 UWG angenommen werden könne. § 17 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass der Täter sich die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefugt verschafft oder sichert. Die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Eine Wegnahme sei nicht gegeben, da im konkreten Fall der ehemalige Mitarbeiter bereits Alleingewahrsam an den maßgeblichen Unterlagen hatte. Eine Sicherung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse läge ebenfalls nicht vor, da der ehemalige Mitarbeiter seine vorhandene Kenntnis genauer oder verbleibend gefestigt haben müsse. Diese Voraussetzung lag im Hinblick auf die Handlungen des ehemaligen Mitarbeiters nach Auffassung des BGH nicht vor.
Im Übrigen sei unklar, welche Unterlagen tatsächlich an einen Dritten weitergegeben wurden. Ferner wurde problematisiert, ob einige der maßgeblichen Tatsachen Betriebsgeheimnisse seien, da diese bereits in Fachveröffentlichungen enthalten seien.
Es ist daher bei der Geltendmachung des § 17 UWG ratsam, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sehr sorgfältig zu prüfen.