Markenrecht: Ähnlichkeit von Waren- und Dienstleistungen

 Bei der Kollisionsprüfung zwischen zwei Zeichen steht häufig die Frage im Vordergrund, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen vorliegt. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr kann bedeuten, dass ein relatives Schutzhindernis im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorliegt. Dies kann entsprechende Folgen bei der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor dem zuständigen Amt haben. Die Verwechslungsgefahr muss auch berücksichtigt werden, wenn Unterlassungsansprüche geprüft werden. Ggf. kann eine Abmahnung ausgesprochen oder – beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen – ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden.

Unsere Mandanten sind aber nicht selten der Auffassung, dass es lediglich auf die Identität ankommt. Im Vorfelde einer Markenanmeldung prüfen sie z.B., ob es genau dieses Zeichen schon gibt. Wenn kein übereinstimmendes Zeichen zu finden ist, machen Sie sich keinerlei Sorgen über mögliche bessere Rechte Dritter.   

Die Verwechslungsgefahr hängt allerdings nicht von einer Identität der Zeichen ab. Vielmehr ist die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens maßgeblich. Zwischen diesen Merkmalen besteht eine Wechselwirkung. Insoweit ist auch die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen nicht zu vernachlässigen, da ein Abstand der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen nur geringen Abstand der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ausgeglichen werden kann und somit eine Verwechslungsgefahr gegeben sein kann.

Aber wann sind Waren und Dienstleistungen ähnlich? Hier gibt es eine weitreichende, komplexe Rechtsprechung, die für den Laien häufig nicht nachvollziehbar sein wird.

So z.B. das Urteil des EuGH 06.07.2012 (Az. T-60/10): Es wurde vom Gericht festgestellt, dass bei der Prüfung des Umfang des Schriftbereiches nicht nur direkt und unmittelbar in Zusammenhang stehende Waren und Dienstleistungen maßgeblich sein können, sondern auch eine gewisse Nähe hierfür ausreichen könnte.

Es standen sich die britische Wort-/Bildmarke „RSC Royal Shakespeare Company“ und die Gemeinschaftsmarke „Royal Shakespeare“ gegenüber. Das erste Zeichen wird für Theaterproduktionen und Theateraufführungen benutzt und ist in diesem Bereich bekannt. Die jüngere Marke war für alkoholische und nichtalkoholische Getränke eingetragen.

Die Inhaberin der britischen Marke war der Auffassung, dass durch die Benutzung der Gemeinschaftsmarke die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der britischen Marke ausgenutzt und beeinträchtigt werden würde.

Die Gegenseite hat eingewendet, dass keine Ähnlichkeit der Zeichen oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen vorhanden sei.

Der EuGH hat festgestellt, dass „RSC Royal Shakespeare Company“ und „Royal Shakespeare“ durchaus ähnlich sind. Für den EuGH war die Buchstabenkombination, die sich aus dem Anfangsbuchstaben der Royal Shakespeare Company herleiten, nicht maßgeblich. Insoweit standen sich die Zeichen “Royal Shakespeare Company” und “Royal Shakespeare” gegenüber.

Auch sei eine gewisse Nähe zwischen Theaterproduktionen und Bier vorhanden. Unterhaltungsdienstleistungen und Bier seien komplementär zueinander und somit zu einem gewissen Grade ähnlich. Es sei üblich, dass in Theatern, vor und nach der Aufführung bzw. während den Pausen, Bar- und Cateringdienstleistungen erbracht werden.

Diese Entscheidung zeigt, dass solche auf den ersten Blick nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen, wie z.B. Unterhaltungsdienstleistungen und Bier, durchaus als ähnlich angesehen werden können. Insoweit ist bei der Beurteilung des Vorliegens von relativen Schutzhindernissen bzw. einer Verwechslungsgefahr genau zu analysieren, ob diese Ähnlichkeit gegeben ist. Auf eine Identität wird es im Zweifel nicht ankommen.

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