Die Internetplattform XING ist bekannt als soziales Netzwerk für den beruflichen Bereich. Bei diesem sozialen Netzwerk steht die Verwaltung von beruflichen Kontakten oder der Knüpfung von neuen Kontakten im Vordergrund. Nicht selten werden Kontakte für neue Geschäftspartner gesucht. Darüber hinaus wird die Plattform in dem Businessbereich verwendet, um ein neues berufliches Tätigkeitsumfeld zu suchen.
Insoweit ist es nicht unüblich, dass XING als Jobbörse verwendet wird und entsprechende Mitglieder von Dritten mit neuen Jobangeboten kontaktiert werden.
Allerdings kann die Kontaktaufnahme über XING zum Zwecke der Abwerbung eines Mitarbeiters tatsächlich auch als wettbewerbswidrig eingestuft werden.
Je nach Ausgestaltung der Kontaktaufnahme könne eine Vielzahl von unterschiedlichen Tatbeständen nach dem UWG betroffen sein. Eine Kontaktaufnahme über XING wurde kürzlich von dem Landgericht Heidelberg in einem Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen 1 S 580/11, als wettbewerbswidrig festgestellt.
Dabei ging es im Vorfeld um die Frage, ob eine Kontaktaufnahme überhaupt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 I 1 UWG ist. Es können nur solche Tätigkeiten unlauter sein, die eine geschäftliche Handlung darstellen. Nach § 2 I 1 UWG wird geschäftliche Handlung definiert als jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass mit der Forderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder Durchführung eines Vertrages über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammen hängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung ist ein weitreichender Begriff und muss Richtlinienkonform ausgelegt werden.
Da ein XING Account auch privat verwendet werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die erforderliche geschäftliche Handlung vorliegt.
In den von dem Landgericht Heidelberg entschiedenen Fall ging es um eine Kontaktaufnahme eines Mitarbeiters eines Unternehmens an den Mitarbeiter eines anderen Unternehmens. Dabei wurde der Kontakt mit folgenden Hinweisen gestaltet: „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich damit angetan haben“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie da gelandet sind?“
Aufgrund der konkreten Gestaltung dieser Kontaktaufnahme ist das Landgericht Heidelberg von einer unternehmensbezogenen Tätigkeit ausgegangen. Das Profil des kontaktaufnehmenden Mitbewerbers sei unter dem Hinweis auf seinen Arbeitgeber erstellt worden. Der Gegner habe auch ausdrücklich geschäftliche Gründe für seinen Auftritt bei XING genannt. Der Empfänger der Nachricht habe den Kontaktaufnehmenden vorher nicht gekannt. Des Weiteren sei aus den Nachrichten lediglich ein Bezug zu der berufliche Tätigkeit zu entnehmen gewesen.
Im Übrigen hat das Gericht eine unlautere Herabsetzung des Mitbewerbers sowie eine gezielte Behinderung durch unlautere Abwerbung von Mitarbeitern angenommen.
Bei der Kontaktaufnahme zum Zwecke der Anwerbung von neuen Mitarbeitern ist daher Vorsicht geboten.