In der Praxis bestehen immer wieder Probleme bei der Anmeldung von Zeichen, die eine sehr niedrige Unterscheidungskraft aufweisen oder gar schlichtweg als schutzunfähig wegen mangelnder Unterscheidungskraft eingestuft werden können.
In der Regel bemüht sich der Anmelder die objektiven Eintragungshindernisse wegen fehlender Unterscheidungskraft dadurch zu überwinden, indem er das Zeichen als Wort-Bildmarke eintragen lässt. Durch die grafische Gestaltung soll die erforderliche Unterscheidungskraft geschaffen werden.
Aber auch dies ist in der Praxis nicht immer eine erfolgreiche Vorgehensweise, da häufig die bildliche Gestaltung nur aus einfachen grafischen Elementen besteht. Die erforderliche Unterscheidungskraft kann aber durch den Bildbestandteil nur dann begründet werden, wenn die bildlichen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, die selbst wiederum als Herkunftshinweis dienen können.
Insoweit geht es regelmäßig um die Frage, ob es sich bei dem Bildbestandteil um eine eintragungsfähige prägnante graphische Gestaltung oder eben nur eine übliche nicht eintragungsfähige Gestaltung handelt.
Diese Problematik war erneut Thema in einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 19.04.2012; Aktenzeichen: 27 W (pat) 528/12). Dabei ging es um die Eintragungsfähigkeit der Wort-/Bildmarke „Foodartists Event Service und Management“. Die Marke sollte für die Klasse 30 (Vertrieb von Gewürzen) und in der Klasse 43 (Cateringunternehmen, Verpflegung von Gästen mit zubereiteten Speisen und Getränken auf diversen Veranstaltungen) eingetragen werden.
Das Deutsche Patent und Markenamt hatte die Eintragung wegen der fehlenden Unterscheidungskraft abgelehnt, obgleich das Zeichen mit einem bildlichen Gestaltungselement versehen war. Hingegen war nach Auffassung des Bundespatentgerichts die Gestaltung der Marke derart hinreichend komplex gestaltet, dass das Zeichen mit der erforderlichen Unterscheidungskraft zugesprochen werden konnte. Die Eintragung wurde für die beantragten Waren und Dienstleistungen entsprechend gewährt. Insoweit konnte das Zeichen für die oben genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen werden, obwohl der Wortbestandteil „Foodartists Event Service und Management für diese Waren und Dienstleistungen als rein beschreibend gilt.
Auch wenn eine solch prägnante Gestaltung des Bildbestandteils helfen kann, die Eintragung der Marke zu erzielen, muss der Markeninhaber dann beachten, dass der Schutzbereich für die Wort-/Bildmarken-Kombination sehr gering ist. Das Bundespatentgericht hat im Rahmen der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Schutzbereich des Zeichens auf die ganz konkrete Gestaltung beschränkt sei. Es bleibe Dritten unbenommen die Wortbestandteile des Zeichens weiterhin zu nutzen.