Dass Haftungsklauseln von Autowaschanlagen häufig genug nicht den Anforderungen des zwingenden Verbraucherschutzrechts genügen, ist die eine Sache (siehe z.B. Teil I). Fraglich ist aber vielfach schon, ob die Allgemeinen Verbraucherschutzbedingungen überhaupt Bestandteil des Vertrages werden. Hierzu Teil II: Einbeziehung von AGB.
Die Prüfung der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt in zwei Schritten. Zuerst ist zu fragen, ob die Klauseln in den Vertrag wirksam einbezogen wurden. Erst dann folgt deren inhaltliche Kontrolle.
Vereinfacht gesagt verlangt die wirksame Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB wiederum zweierlei. Der Unternehmer muss den Verbraucher auf die AGB hinweisen, und dieser muss ohne Schwierigkeiten Kenntnis von deren Inhalt nehmen können. Wichtig ist aber, dass diese Voraussetzungen bereits bei Vertragsschluss vorliegen müssen. Erfolgen Hinweis oder Kenntnisnahmemöglichkeit erst danach, werden die AGB nicht Vertragsbestandteil. Für die Haftung bei Schäden am Fahrzeug heißt das: Bei einem Defekt der Anlage haftet der Betreiber grundsätzlich voll.
Je nach Typ der Waschanlage sind Ort und Zeitpunkt des Vertragsschlusses unterschiedlich zu bestimmen. Juristisch interessant sind dabei insbesondere die sogenannten Portalwaschanlagen, wie sie klassischerweise an Tankstellen vorkommen. Hier erhält der Kunde an der Kasse der Tankstelle gegen Bezahlung des Tarifs eine Waschkarte, mit der er die Waschanlage dann in Gang setzen kann. Ort des Vertragsschlusses ist hier die Kasse.
Das bedeutet, dass die AGB, sollen sie wirksam einbezogen werden, bereits deutlich sichtbar an der Kasse aushängen müssen. Sind sie – wie in der Praxis häufig – erst im Bereich der Einfahrt zur Waschanlage angebracht, werden sie keinesfalls Vertragsbestandteil! Dies gilt übrigens auch für Benutzungshinweise, z.B. dass Außenspiegel eingeklappt werden müssen.
Die Konsequenz: Für den Betreiber sind die AGB vollkommen wertlos! Der Kunde, dessen Fahrzeug beim Waschvorgang beschädigt wird, kann den Betreiber ohne deren Einschränkungen in Anspruch nehmen. Kompetente juristische Beratung kann hier also für beide Vertragsparteien bares Geld bedeuten.