Der BGH hatte in einer Entscheidung vom 31. Mai 2012 eine Entscheidung zu treffen, die sich mit der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Zeitschriftenverlags befasste. Die Relevanz dieser Entscheidung für die IT Branche ist nicht auf den ersten Blick zu ersehen. Aber Journalisten wie auch Programmierer sind eben Urheber nach dem Urhebergesetz. Erfahrungsgemäß sind die gut organisierten Journalistenverbände die ersten, die missliebige AGB von größeren Unternehmen hinterfragen, ehe die anderen Branchen „hinterherkommen“ und so kann man sicher sein, dass die Ergebnisse dieses Rechtsstreits in absehbarer Zeit auch in der IT Einzug finden werden.
Die Rechtsprechung hatte sich in einer Reihe von jüngeren Entscheidungen (OLG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2011; OLG München, Urteil im Eilverfahren vom 21. April 2011; LG Mannheim Urteil v. 5 Dezember 2011) mit der Wirksamkeit von BuyOut Klauseln in AGB auseinanderzusetzen. So man weiß, was BuyOut Klauseln sind, weiß man auch, warum das Wissen um die Wirksamkeit dieser Klauseln wesentlich für die IT sein kann.
BuyOut Klauseln besagen prinzipiell, dass der Urheber für alle Zeiten alle Nutzungsrechte für alle denkbaren Nutzungsarten auf den Erwerber für eine Pauschale überträgt, unabhängig davon wie oft und wie intensiv die Nutzung faktisch erfolgt. Diese Klauseln mögen nach der US Doktrin des „work made for hire“ wirksam sein, nach der deutschen Lesart sind sie Gegenstand sehr kontroverser Diskussionen. Das Denken des deutschen Kunden besteht darin, dass er ein bestimmtes Werk „kauft“ und damit tun und lassen kann, was er will. Der Kaufpreis als Pauschale ist das Maximum, das er dem Urheber schuldet. Diese Ansicht ist falsch. Nach dem deutschen Urheberrecht, das ergibt sich nun explizit aus den § 11 Abs.2 und § 32ff. UrhG ist der Urheber immer angemessen für die Verwertung des Werkes, an dem er die Nutzungsrechte übertragen hat, zu vergüten. Oder anders, auf die Welt der IT übertragen: Auch dann wenn der Programmierer eine Pauschale erhalten hat, kann ihm später noch ein Anspruch auf eine weitere Vergütung zustehen, wenn die Software nämlich tatsächlich in einem weiteren Rahmen vergütet wurde als sich aus dem Zweck des Vertrags ergab. Insbesondere in Subunternehmerverträgen hat man immer wieder das Problem, dass der Kunde mit einer Pauschale eine umfassende Rechtseinräumung haben möchte und der GU deshalb eine Regelung mit dem Sub trifft, die inhaltlich besagt: Du überträgst mir an allem, was im Rahmen dieses Vertrags entsteht, alle Rechte und zwar für eine Pauschale.
Der BGH hat in der besagten Entscheidung nun zwei Dinge gesagt, die man sich zwingend merken muss: Erstens ist die generelle Regelung, mittels derer alle Nutzungsrechte für alle Nutzungsarten und jede Form der Verwertung übertragen werden, wirksam. Der BGH erteilte den anders lautenden Entscheidungen eine Abfuhr in der er sagte, dass es der richterlichen Überprüfung entzogen sei, wenn die Parteien sich darauf einigten, welche Rechte in welchem Umfang übertragen würden. Die Konsequenz besteht darin, dass der Rechtsübertragung auf den Kunden also wirksam bleibt und der Kunde weiter mit der Software arbeiten kann. Nicht etwa stehen dem Programmierer gegenüber dem Kunden Verbietungsrechte zu, mittels derer Zahlungsansprüche verknüpfen könnte. Das ist die gute Nachricht.
Aber: Der Urheber, also der Programmierer behält in jedem Fall einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung selbst dann, wenn der Vertrag die Vereinbarung einer Pauschale vorsieht. Ergibt sich also z.B., dass der Kunde nach dem Vertragszweck zunächst eine bestimmte Anwendung nur für seine Geschäftsbetriebe in Deutschland haben wollte und ließ sich per AGB die weltenweiten Rechte zur Nutzung der Software einräumen, so kann ihm die Nutzung der Software z.B. in China nicht verboten werden: Aber der Programmierer kann in diesem Fall eine angemessene Nachvergütung geltend machen. Eben dies ergibt sich aus den §§ 32 ff. UrhG. Und dieses Recht kann man dem Programmierer auch nicht per Vertrag nehmen. Das IT Unternehmen läuft mithin immer Gefahr, dass der Programmierer nachträglich Ansprüche geltend macht. Das wird vermutlich erst im Rahmen der Trennung von dem Programmierer geschehen, aber die Trennung von Programmierern teuerer machen.