Urheberrecht: Vermutung der Täterschaft

Der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung wird in der Regel sogleich mit einer kostenpflichtigen Abmahnung von dem Rechtsinhaber geltend gemacht. Dabei wird der angebliche Verletzer aufgefordert, die unerlaubte Handlung zu unterlassen und diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner wird der angebliche Verletzer in aller Regel aufgefordert, die entstandenen Anwaltskosten sowie den weitergehenden Schaden zu ersetzen.

Diese Vorgehensweise ist insbesondere im Rahmen des Vorwurfs des Filesharings üblich. Da der Rechtsinhaber nur ermitteln kann, über welche IP-Adresse die Rechtsverletzung erfolgt ist, kann er folglich nur Auskunft darüber bekommen, welchem Anschlussinhaber eine konkrete IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt zugerechnet werden kann. Dies hat wiederum zur Folge, dass der Anschlussinhaber der Adressat einer etwaigen Abmahnung wird, selbst wenn er selbst keine Urheberrechtsverletzung über eine Internet-Tauschbörse begangen hat.

Der Anschlussinhaber ist allerdings nur dann verpflichtet, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu leisten, wenn er selbst Täter ist. Als Störer kann er nur auf Unterlassung und zur Erstattung der Anwaltskosten in Anspruch genommen werden.

Problematisch wird dieser Aspekt, wenn nicht nur der Anschlussinhaber Zugriff auf den Internetanschluss hat oder wenn mehrere Personen Inhaber des Anschlusses sind. Vor Gericht wird immer wieder die Frage aufgeworfen, ob eine tatsächliche Vermutung besteht, dass der Anschlussinhaber auch der Verletzer ist und wie sich der Anschlussinhaber ggfs. von diesem Vorwurf exkulpieren kann.

Mit dieser Frage musste sich auch das Oberlandesgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung beschäftigen, siehe Beschluss vom 21.04.2012, Az. 6 W 58/11. Das OLG Köln hat dabei die Auffassung vertreten, dass eine Haftung des Anschlussinhabers wegen der Verletzung seiner Aufsichtspflicht nur dann möglich sei, wenn eine minderjährige Person die streitgegenständliche Datei im Internet angeboten hat.

Bei der Frage der Haftung für erwachsene Personen, die Zugriff auf den Internet-Anschluss haben, hat das OLG Köln klare Vorgaben formuliert. Hinweis-, Aufklärungs- und Überwachungspflichten seien von dem Anschlussinhaber zu erfüllen. Der Verantwortliche habe somit ein konkretes Verbot der Teilnahme an Tauschbörsen zu erteilen. Es müsse ein klarer Hinweis gemacht werden, dass solche Handlungen illegal sind. Ferner hat das Gericht verlangt, dass der Anschlussinhaber seine Hardware nach Tauschbörsen-Software kontrolliere.

Nur eine Aufklärung reichte dem OLG Köln somit nicht aus, sondern die Einhaltung des Verbots müsse auch überwacht werden.

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