In einer aktuellen Entscheidung des Bundespatentgerichts wurde nunmehr festgestellt, dass die Wort-/Bildmarke „Ficken Liquors“ anmeldungsfähig sei, siehe Beschluss des BPatG vom 28.09.2011, Az. 26 W (pat) 44/10.
Die Anmeldung dieses Zeichens war deshalb problematisch, da das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Auffassung vertreten hat, dass dieses Zeichen gegen die guten Sitten verstoße. Das Markengesetz (MarkenG) regelt in § 8 eine ganze Reihe von Tatbeständen, die vom DPMA von Amts wegen bei der Prüfung der Anmeldung zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um sogenannte absolute Eintragungshindernisse. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG dürfen solche Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, nicht in das Markenregister eingetragen werden.
Da der Begriff der „guten Sitten“ einer sehr variablen Auslegung zugänglich ist, wird diese Norm in der Regel in eindeutigen Fällen angewendet. Maßgeblich bei dieser Beurteilung sind die Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen eingetragen werden soll. Im vorliegenden Fall sollte das Zeichen für Bekleidungsstücke sowie Biere und andere alkoholische Getränke eingetragen werden. Ferner hat die Beurteilung des konkreten Zeichens aus der Sicht des Verkehrs zu erfolgen, wobei ein insgesamt erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Marke für die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen als anstößig empfinden muss.
Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens kann daher insbesondere verneint werden, wenn das Zeichen das Schamgefühl verletzt, religiöse Gefühle – auch von Minderheiten – verletzt oder wenn es sich um verfassungsfeindliche Zeichen handelt. Bei einem provokativen Zeichen ist eher Zurückhaltung geboten. Diese Zeichen fallen nicht so einfach unter die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
Bei dem streitgegenständlichen Zeichen „Ficken Liquors“ ist das DPMA zunächst davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Das BPatG hat diese Entscheidung aufgehoben und hat dabei argumentiert, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung von einer „fortschreitenden Liberalisierung“ geprägt sei. Obgleich das Zeichen vom Verkehr als geschmackslos empfunden werde, werden Zeichen nicht auf deren guten Geschmack geprüft und insoweit könne dieses Kriterium nicht relevant für die Frage der Eintragungsfähigkeit sein. Eine Verletzung des Schamgefühls eines erheblichen Teils der angesprochenen Verbraucher sei nicht in völlig unerträglicher Art und Weise gegeben.
Die Frage der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens ist allerdings von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Entscheidung sollte daher nicht dahingehend gedeutet werden, dass alle Variationen von vulgären Zeichen ohne Wenn und Aber von dem DPMA nunmehr eingetragen werden. Sollten Sie eine Monierung vom DPMA wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.