Wettbewerbsrecht: Grundpreisangaben bei Internetauktionen

 

Nach § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei dem Vertrieb von Waren in Fertigverpackungen an Letztverbraucher neben dem Endpreis auch der Grundpreis für die Ware zu benennen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anbieter gewerbs- oder geschäftsmäßig die Waren in Fertigpackungen anbietet. Diese Regelung hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Abmahnungen geführt, da sich viele Anbieter über den Umfang der Angabenpflicht nicht bewusst sind.

Wichtig ist, dass die Grundpreisangabe räumlich in unmittelbarer Nähe des Endpreises benannt wird.

In einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.11.2011, Aktenzeichen 327 O 196/11, wurde die Frage des Verstoßes gegen § 2 PAngV erneut erörtert. Dabei wurde ein gewerbebetreibender, der seine Waren bei eBay angeboten hat, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Endpreisangabe inklusive Mehrwertsteuer wurde neben dem „Sofort Kaufen“-Button angegeben. Der Grundpreis wurde allerdings erst weiter unten in der Artikelbeschreibung benannt. Bei einem anderen Artikel des Anbieters wurde der Grundpreis sogar erst auf einer folgenden Seite dargestellt.

Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass dies ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV darstelle und somit ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Es reiche nicht aus, dass der Grundpreis im Rahmen der Artikelbeschreibung erfolge. Insoweit konnte die Grundpreisangabe auf einer Folgeseite in der Produktbeschreibung ebenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PAngV nicht genügen. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, dass ein solcher Wettbewerbsverstoß auch spürbar sei, da wesentliche Informationspflichten verletzt sind 

Dieses Urteil zeigt erneut die Problematik der korrekten Grundpreisangabe. Nicht nur muss der Online-Shop-Betreiber darauf achten, ob ein Produkt unter die Regelung des § 2 PAngV fällt, sondern er muss auch auf eine hinreichend deutliche Angabe des Grundpreises achten. Dieser Grundsatz muss bei jedem gewerblichen Angebot im Internet beachtet werden, insbesondere auch bei Internetauktions-Portalen. Sollte ausnahmsweise eine gewisse Entfernung zwischen Endpreis und Grundpreis bestehen, ggf. aus technischen Gründen, so sollte der Anbieter dringend darauf achten, dass die Grundpreisangabe hervorgehoben und unübersehbar ist. Ob dies jedoch ausreichen wird, um einen Wettbewerbsrechtsverstoß zu vermeiden hängt jedoch immer von den konkreten Umständen ab.

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