Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverstoß und Werbung durch Affiliates

Die Bewerbung von Waren und Dienstleistungen im Internet ist ein wichtiger Werbefaktor geworden. Dabei greifen immer mehr Unternehmen auf Affiliate-Systeme zurück. Mit Affiliate Werbung wird grundsätzlich eine Vertriebslösung bezeichnet, bei der ein Unternehmen seinen Vertriebspartner erfolgsorientiert durch eine Provision vergütet. Das Unternehmen stellt seinem Vertragspartner Werbemittel zur Verfügung, die dieser Vertriebspartner sodann auf seiner Seite einsetzen kann. Je nach Vertragsgestaltung erhält der Vertriebspartner eine Provision, wenn er einen Kunden im weitesten Sinne vermittelt hat.

Affiliate-Werbung bringt aber regelmäßig auch rechtliche Probleme mit sich. Dies zeigt sich in einem aktuellen Urteil des BGH vom 17.08.2011, Az. I ZR 134/10.

Es ging dabei um die Affiliate-Werbung für Zeitschriftenabonnements. Der Unternehmer hat in seinen Abo-Angeboten über einen Affiliate beworben. Dieser hat wiederum auch Sub-Affiliates zur Bewerbung der Angebote des Unternehmens eingesetzt. Ein (vermeintlicher) Endkunde des Unternehmers hat infolge einer „Vermittlung“ eine Auftragsbestätigung für ein Zeitschriftenabonnement erhalten. Der Endkunde teilte dem Unternehmer jedoch mit, dass er dieses Abo gar nicht bestellt habe. Der Endkunde hat die zuständige Verbraucherzentrale über diesen Vorfall informiert, woraufhin die Verbraucherzentrale sodann das Unternehmen auf Unterlassung wegen einer Wettbewerbsrechtsverletzung in Anspruch genommen hat.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde bekannt, dass der Unternehmer das Opfer eines Betruges durch einen Sub-Affiliate geworden ist. Der Sub-Affiliate hatte die Handlungen vorgetäuscht, die erforderlich waren, um die Provisionen von dem Unternehmer beanspruchen zu können.

Wegen Belästigung des Endkunden wurde eine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 7 I 1 UWG angenommen. Darüber hinaus wurde eine Rechtsverletzung nach Nummer 29 des Anhangs zu § 3 III UWG angenommen. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass, obgleich der Unternehmer die unerlaubte Handlung selbst nicht begangen hat und auch keine Kenntnis von dem Betrug hatte, er für das Verhalten seiner Affiliates und Sub-Affiliates hafte.

Wichtig an dieser Entscheidung ist letztendlich, dass auch ohne Kenntnis der rechtswidrigen Handlung der Affiliates und Sub-Affiliates der Unternehmer für solche Handlungen haftet. Der BGH hat im vorliegenden konkreten Fall keine Exkulpationsmöglichkeiten für den Unternehmer anerkannt. In der Vorinstanz vor dem OLG Stuttgart hatte das OLG Stuttgart noch differenziert, ob die Provision an die Affiliates bereits ausgezahlt wird, bevor tatsächlich festgestellt werden konnte, ob das Abo tatsächlich abgeschossen wird. Der BGH ging auf diese Argumentationslinie jedoch nicht ein.

Wenn Sie als Unternehmen daher Werbung für Ihre Waren und Dienstleistungen über Affiliates machen, ist es unerlässlich, dass Sie Ihre vertraglichen Grundlagen genau prüfen. Gegebenenfalls ist darauf hinzuwirken, dass die Provision nur dann fällig wird, wenn tatsächlich eine gewisse Sicherheit vorliegt, dass der Vertrag tatsächlich zustande kommen wird. Dies macht es nämlich für einen  Affiliate bzw. Sub-Affiliate mit Betrugsabsichten uninteressant, gefälschte Daten an den Unternehmer zu schicken, Darüber hinaus sollte auf jeden Fall eine Freistellungsklausel mit dem Vertragspartner vereinbart werden, sodass der Unternehmer sich zumindest bei diesem freihalten kann, wenn der Vertragspartner die Wettbewerbsverstoße verursacht oder zu verantworten hat.

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