Bei der Anmeldung einer Marke muss der Anmelder die gesetzlich geregelten absoluten Schutzhindernisse berücksichtigen. Innerhalb von Deutschland gilt das Markengesetz, wobei die absoluten Schutzhindernisse im Markengesetz in § 8 geregelt sind. Sofern es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelt, sind die absoluten Schutzrechte in Artikel 7 GMV geregelt. Sowohl das Markengesetz als auch die GMV sehen vor, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, nicht als Markenzeichen eintragbar sind.
Sofern es sich um eine Gemeinschaftsmarke handelt, muss der Anmelder die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Wahrnehmung durch die relevanten Verkehrskreise berücksichtigen. Das heißt, dass der Anmelder die regionalen Unterschiede und das sprachliche Verständnis in den unterschiedlichen Ländern berücksichtigen muss. Im Ergebnis kann zum Beispiel ein Zeichen in Deutschland nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gelten, jedoch kann eine andere Wertung des Zeichens in einem anderen Land bestehen.
So verhielt es sich auch bei einer Angelegenheit, die vom EuG zu prüfen war. Dabei begehrte ein deutsches Unternehmen die Eintragung des Zeichens „PAKI“ als Gemeinschaftswortmarke in das Register. Die Marke sollte insbesondere für das Transportwesen geschützt sein.. Im Rahmen des Anmeldungsverfahrens hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Anmeldung zurückgewiesen, da im angelsächsischen Raum die Abkürzung „PAKI“ als diskriminierende Herabstufung von Bürgern pakistanischer Abstammung verstanden wird. Das EuG hat diese Auffassung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt geteilt.
Der Anmelder hatte im Rahmen des Verfahrens darauf hingewiesen, dass es eine Vielzahl von eingetragenen Zeichen gäbe, die als Beleidigungen verstanden werden können. Die Banalisierung von Beleidigungen würde auch somit in den Markenregistern wiedergespiegelt werden.
Das EuG hielt diesen Einwand jedoch nicht für maßgeblich. Es sei zwischen Zeichen mit beleidigendem Inhalt und Zeichen mit diskriminierendem Inhalt zu unterscheiden. Für die Zeichen, die mit als Beleidigung aufgefasst werden können, bestünde zumindest ein Ermessensspielraum der jeweiligen zuständigen Prüfstelle. Dies gelte aber nicht für Zeichen, die als Diskriminierung aufgefasst werden. Hier habe die Prüfstelle schlichtweg keinen Ermessensspielraum und müsse ggf. die Marke aufgrund Artikel 7 GMV zurückweisen.
Sollten Sie eine Markenbezeichnung daher eintragen wollen, empfehlen wir Ihnen vorweg, das Zeichen vorab auf absolute und relative Schutzhindernisse prüfen zu lassen. Diese Entscheidung des EuG zeigt, dass die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens immer von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt. Sollten Sie bei Ihrer Markenanmeldung Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.