Den meisten geschäftlichen Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Internet ist es bekannt, dass nach § 5 Telemediengesetz auf einer jeweiligen Webseite eine Impressumspflicht besteht. Danach muss der jeweilige Dienstanbieter folgende Angaben machen:
– den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen
– sofern der Dienstanbieter eine juristischen Personen ist, die Rechtsform
– den Vertretungsberechtigten (soweit anwendbar)
– die Angaben, die eine schnelle (elektronische) Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen
– Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde (soweit anwendbar)
– das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und entsprechende Registernummer (soweit anwendbar)
– die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
– und gegebenenfalls weitere Informationen.
Es wurde bislang vielfach diskutiert, ob eine Impressumspflicht auch bei der Nutzung von Social-Media besteht. Dabei hat man insbesondere erörtert, ob bei einem gewerblich genutzten Facebook-Account eine eigene Anbieterkennung vorgehalten werden muss.
Dass Landgericht Aschaffenburg hat mit dem Urteil vom 19.08.2011, Aktenzeichen 2 HKO 54/11, nunmehr entschieden, dass tatsächlich eine Impressumspflicht für einen Facebook-Account besteht. Im konkreten Fall wurde der Facebook-Auftritt zur Bewerbung der gewerblichen Tätigkeit verwendet. Das Gericht hat keine erheblichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit von § 5 Telemediengesetz in einem solchen Fall festgestellt.
Problematisch für die gewerbliche Nutzung vom Facebook-Account ist, dass der Facebook-Rahmen keinen Raum für ein Impressum vorsieht. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Facebook-Auftritts sind relativ eingeschränkt.
Im konkreten Fall vor dem Landgericht Aschaffenburg hatte der Dienstanbieter unter dem Punkt „Info“ einige Angaben gemacht, die normalerweise in ein Impressum gehören. Das Gericht war allerdings der Auffassung, dass dies nicht ausreicht, um den Pflichten nach § 5 Telemediengesetz nachzukommen. Es reicht nach Auffassung des Landgerichts Aschaffenburg auch nicht, wenn unter dem Punkt „Info“ bei Facebook zur Webseite des Dienstanbieters verlinkt wird und dann das Impressum leicht auffindbar ist. Die Pflichtangaben müssen schlichtweg einfach und optisch wahrnehmbar und insoweit direkt auf Facebook unter der Bezeichnung vorhanden sein. Dies sind daher die Vorgaben, die derzeit als Maßstab für die Erfüllung der Voraussetzung des § 5 Telemediengesetz beachtet werden müssen, gleichgültig, ob auf der eigenen Webseite oder bei einem anderen Medium.
Sollten Sie Fragen bei der Gestaltung Ihres Impressums bei Facebook, Twitter & Co. haben, sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt konsultieren. Fehlt nämlich das ordnungsgemäße Impressum, kann der Dienstanbieter unverzüglich kostenpflichtig abgemahnt werden.