Für den Hersteller von Markenwaren geht es immer wieder um die Frage, wie er den Verkauf seiner Verbrauchsmaterialien durch den Verbraucher forcieren kann. Insbesondere, wenn die Verbrauchsmaterialien in besonders von dem Hersteller verwendeten Verpackungen vertrieben werden, möchte der Hersteller natürlich nicht nur einmal seine Verpackung mit Inhalt verkaufen sondern auch die Nachfüllung dieser Behälter mit seinen Waren sichern.
Nach einem aktuellen Urteil des europäischen Gerichtshofs wird dieses Bestreben der Hersteller nunmehr erschwert werden.
Der EuGH hatte in einem Fall zu entscheiden, ob das Wiederbefüllen von Gasflaschen auf Grundlage des Markenrechts unterbunden werden konnte. Der Hersteller der Gasflaschen verkaufte nicht nur die Gasflaschen selbst, sondern auch das darin enthaltene Gas. Der Verbraucher hat in der Regel eine gefüllte Gasflasche gekauft und konnte diese Gasflasche dann immer wieder bei dem Hersteller auffüllen lassen. Viele Verbraucher haben jedoch die Gasflaschen nicht bei dem Hersteller oder einem entsprechenden Vertragshändler füllen lassen, sondern die Flaschen des Herstellers bei einem seiner Mitbewerber füllen lassen.
Der Hersteller hatte die Form der Gasflaschen markenrechtlich schützen lassen und auf der jeweiligen Gasflasche seinen markenrechtlich geschützten Namen und Logo angebracht. Er argumentierte, dass es eine Markenrechtsverletzung sei, wenn in eine solche Gasflasche nunmehr Gas eines anderen Anbieters gefüllt werden würde.
Der EuGH hat diese Ansicht nicht bestätigt. Wenn der Verbraucher die Gasflasche kaufe, verliere der Hersteller die Rechte an seiner Flasche mit dem erstmaligen in Verkehr bringen. Seine Markenrechte seien mit dem Verkauf der Gasflasche somit erschöpft. Der Verbraucher könne somit grundsätzlich nach eigenem Gutdünken mit der Gasflasche verfahren. Das Gericht hat zwar erkannt, dass es berechtigte Gründe für ein Verbot der Befüllung der Gasflaschen mit dem Gas eines Drittanbieters geben könne. Diese seien aber insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn im Rahmen des Vertriebs der Eindruck erweckt werde, dass zwischen dem Hersteller der Gasflasche und dem Mitbewerber eine wirtschaftliche Verbindung bestünde. In dem konkreten Fall war jedoch eine solche Verbindung nicht zu erkennen, sodass auch ein solcher Eindruck nicht erweckt werden würde.
Dieses Urteil des EuGH ist von den nationalen Gerichten zu beachten, soweit die Rechte einer Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden. Das Urteil wird natürlich nicht nur für Gasflaschen zu berücksichtigen sein, sondern für den Vertrieb von allen Produkten, die wieder mit den Waren des Herstellers des Behälters befüllt werden können. Die nationalen Gerichte werden allenfalls die Möglichkeit haben, im Rahmen der Prüfung des Vorliegens von berechtigten Gründen, für die Untersagung einer solchen Wiederauffüllung durch Dritte, einen Unterlassungsanspruch des Herstellers anzuerkennen.