AGB-Recht: Aufrechnungsklauseln

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 07.04.2011 seine Rechtsprechung bezüglich des Aufrechnungsverbots in AGB ergänzt. Danach könnten viele Standardklauseln zu diesem Thema unwirksam sein.

Im konkreten Fall ging es um das Honorar eines Architekten. Der Architekt hatte den Besteller auf Zahlung des restlichen Architektenhonorars in Anspruch genommen. Der Beklagte hat gegen diese Honorarforderung die Aufrechnung mit Schadensansprüchen wegen einer mangelhaften Leistung des Architekten erklärt. Der Architekt hat eingewendet, dass der Beklagte eine Aufrechnung nicht geltend machen könne, da eine Aufrechnung gemäß seiner wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB unwirksam sei. Die AGB lautete:

Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.

Der BGH hat in der Revision festgestellt, dass diese Klausel im vorliegenden Fall unwirksam sei. Eine solche Klausel würde den Beklagten unangemessen gegen das Gebot von Treu und Glauben benachteiligen. Im vorliegenden Fall liege die Benachteiligung darin, dass der Beklagte aufgrund einer solchen allgemeinen Geschäftsbedingung den Werkvertrag komplett zahlen müsse, obgleich ihm selbst aufgrund der mangelhaften oder unfertigen Leistungen Gegenansprüche zustünden. Das Gericht hat sich auf die synallagmatische Verknüpfung der Werkforderung mit dem Anspruch des Bestellers auf eine mangelfreie Erfüllung des Vertrages berufen. So stünde zum Beispiel dem Beklagten auch ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu, wenn die Leistung des Architekten mangelhaft sei.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architekten waren im Hinblick auf etwaige Gewährleistungsansprüche nicht beschränkt. Die Klausel enthielt ein Aufrechnungsverbot für alle Gegenforderungen des Vertragspartners, es sei denn es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Damit sei die Klausel schlichtweg unwirksam.

Eine geltungshaltende Reduzierung der allgemeinen Geschäftsbedingung sei verboten. Das heißt, das Gericht darf die Klausel auch nicht entsprechend auslegen, um die Wirksamkeit der Klausel aufrecht zu erhalten. Somit sei die Klausel komplett unwirksam und die Aufrech-nung wäre somit zu berücksichtigten.

Das Gericht hat in seinem Urteil offen gelassen, ob eine AGB, die die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners berücksichtigen würde, wirksam sei, denn darauf kam es in diesem Fall nicht an. Ferner hat das Gericht offen gelassen, ob diese Entscheidung, die für einen Werk-vertrag ausgesprochen wurde, auch für Kaufverträge anzuwenden ist.

Jedes Unternehmen das mit allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet und ein entspre-chendes Aufrechnungsverbot in seinen AGB verwendet, sollte das aktuelle Urteil des BGH berücksichtigen. Dies gilt sowohl im Werkvertragsrecht als auch im Kaufrecht. Zurzeit ist da-von auszugehen, dass dieser Grundsatz auch für Kaufverträge anzuwenden ist. Ob und wie eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung im Hinblick auf ein Aufrechnungsverbot nunmehr zu formulieren ist, ist nunmehr die Frage. Zur Sicherheit sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

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