Wettbewerbsrecht: Geographische Herkunftsangabe „Made in Germany“

Nach § 5 UWG handelt ein Unternehmen unlauter, wenn es irreführende geschäftliche Handlungen vornimmt. § 5 UWG listet dabei eine Vielzahl von unterschiedlichen Angaben auf, die spezifizieren, wann eine irreführende geschäftliche Handlung vorliegt. Dabei wird auch in § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG die geographische Herkunft einer Ware oder Dienstleistung ausdrücklich genannt.

Der Hersteller einer Ware darf daher nur dann mit einer Herkunftsangabe werben, wenn die Werbung keine irreführenden Bezeichnungen enthält.

Eine Vielzahl von Produkten wird auch tatsächlich mit der entsprechenden geographischen Herkunftsangabe versehen, da es für den Verbraucher von Bedeutung sein kann, wo die von ihm erworbene Ware tatsächlich hergestellt wurde. Auch dies stellt eine Werbung mit einer Herkunftsangabe dar.

So einfach dieser Punkt auch erscheinen mag, gibt es doch viele unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Angabe, in welchem Land eine Ware erzeugt wurde. Dies gilt auch für die Angaben „Deutsche Ware“, „Deutsches Erzeugnis“, „Produziert in Deutschland“ oder „Made in Germany“: Denn der Hersteller muss sich fragen, ob die Ware tatsächlich in Deutschland im Sinne des UWG produziert wurde. Im Zeitalter der Globalisierung ist diese Frage berechtigt, denn häufig werden unterschiedliche Teile einer Ware in un-terschiedlichen Ländern produziert. Selbst die unterschiedlichen Produktionsschritte können in unterschiedlichen Ländern erfolgen.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass der komplette Herstellungsvorgang in Deutschland erfolgt. Das bedeutet, dass die unterschiedlichen Herstellungsschritte, wie z.B. der Entwurf der Ware, die Produktion von Einzelteilen, der Zusammenbau des Endprodukts sowie die endgültige Fertigstellung nicht allesamt in Deutschland erfolgen müssen. Allerdings verlangen das Gesetz und die Rechtsprechung, dass der maßgebliche Herstellungsvorgang in Deutschland stattfindet. Die wesentlichen Teile und die bestimmenden Eigenschaften der Ware müssen daher in Deutschland produziert und der Ware hinzugefügt worden sein.

Ob diese maßgeblichen Produktionsschritte in Deutschland erfolgt sind, ist aus der Sicht des Kundenkreises zu beurteilen, denn es ist auch darauf abzustellen, ob das Publikum der Auffassung ist, dass die Eigenschaften oder Teile der Ware, die in Deutschland hergestellt worden, auch tatsächlich den Wert der Ware ausmachen.

Dies wurde auch in einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April, Aktenzeichen I-20 U 110/10, bestätigt. Im konkreten Fall ging es um ein Besteckset, das mit dem Hinweis „Produziert in Deutschland“ und „Made in Germany“ versehen war. Alle Teile des Bestecksets und die Verpackung wurden in Deutschland hergestellt. Lediglich die Rohmesser wurden in China produziert, nur die Polierung der Messer erfolgte in Deutschland.

Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt, wonach ein unzulässiger geographischer Herkunftshinweis vorläge. Denn im vorliegenden Fall seien die werbestimmenden Eigenschaften bzw. die gekenn-zeichnete Ware tatsächlich nicht in Deutschland hergestellt worden. Der Verbraucher erwarte schlichtweg, dass sämtliche Teile des Bestecks auch in Deutschland hergestellt worden sind. Das Gericht betonte, dass es nicht nur auf die Qualitätserwartung des Verbrauchers ankomme, vielmehr könne der Verbraucher auch dadurch zum Kauf motiviert werden, dass er ein Interesse an der Förderung deutscher Produkte hat, z.B. zur Sicherung deutscher Ar-beitsplätze.

Fazit dieser Entscheidung ist, bei einem Besteckset, das aus Löffel, Gabel und Messer be-steht, darf nicht der Hinweis „Made in Germany“ bzw. „Produziert in Deutschland“ verwendet werden, wenn auch nur eines dieser Teile im Wesentlichen nicht in Deutschland hergestellt wurde.

Es ist daher bei der Kennzeichnung der Ware Vorsicht geboten.

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