In Teil II dieser Serie haben wir das Spannungsverhältnis zwischen der Mängelgewährleistung und der deliktischen Haftung vorgestellt. Es wird z.B. im Rahmen einer Vereinbarung einer Warenausgangskontrolle beim Lieferanten die „übliche“ Pflicht der Wareneingangskontrolle des Herstellers auf den Lieferanten übertragen, gleichzeitig die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB tangiert, obwohl in der Regel nur die deliktische Haftung des Lieferanten verschärft werden soll. Generell sehen sich daher der Wunsch, dass der Lieferant durch eine Abbedingung des § 377 HGB nicht unangemessen benachteiligt wird und das Streben des Herstellers nach einer effizienten Produktionskette und einer Kostenreduzierung gegenüber.
Eine Qualitätssicherungsvereinbarung, z.B. in Form einer Warenausgangskontrolle, soll jedoch nicht „automatisch“ wegen eines Verstoßes nach § 307 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 377 HGB unwirksam sein. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich: Stellt die Klausel tatsächlich eine unangemessene Benachteiligung des Lieferanten dar?
Zunächst muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine vertikale oder horizontale Arbeitsteilung zwischen dem Hersteller und der Lieferanten vorliegt, denn danach richten sich die jeweiligen Verkehrssicherungspflichten. Anhand der Aufgabenverteilung muss dann ermittelt werden, ob die Verlagerung dieser Pflichten dann als angemessen zu erachten ist.
Im nächsten Schritt muss das komplette System geprüft werden. Maßgeblich ist dabei, inwiefern der Hersteller tatsächlich in die Herstellungsfragen involviert ist. Andere Maßstäbe sind z.B. anzulegen, wenn der Hersteller zunächst ein Muster freigibt und somit die Qualität der Ware des Lieferanten bestätigt. Zu beachten ist auch, ob der Hersteller während der Produktion bei dem Lieferanten in regelmäßigen Abständen ein Audit durchführt. Bei einer solchen Vereinbarung ist der Hersteller aktiv in die Produktion involviert und überlässt die Aufsicht über die Herstellung nicht nur dem Lieferanten. Auch zu berücksichtigen ist die Verteilung des Knowhows zwischen Lieferanten und Hersteller. Je spezieller das Knowhow des Lieferanten, desto geringer sind die Anforderungen an die Kontrollmaßnahmen des Herstellers.
Eine Qualitätssicherungsvereinbarung soll vermeiden, dass schlichtweg das gesamte Distributionsrisiko von dem Hersteller auf den Lieferanten abgewälzt wird, sofern der Lieferant tatsächlich mit seinem Produktteil die Ursache für eine Haftung gesetzt hat.
Dies ist z.B. der Fall, wenn in der Qualitätssicherungsvereinbarung dem Lieferanten der Einwand des Mitverschuldens des Herstellers komplett abgeschnitten wird. Wenn ein solches Mitverschulden des Herstellers vorliegt, muss der Lieferant auch diesen Einwand erheben können. Soweit aus den AGB etwas Gegenteiliges hervorgeht, ist diese Klausel unwirksam.
In der Gesamtbetrachtung muss auch die Möglichkeit der Versicherbarkeit gegen die Schäden und Folgeschäden berücksichtigt werden. Es stellt sich die Frage, inwiefern es dem Lieferanten möglich ist, eine entsprechende Haftpflichtversicherung bzw. Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Versicherbarkeit allein ist jedoch kein hinreichender Schutz für den Lieferanten, um damit die Wirksamkeit der Qualitätssicherungsklausel zu bewirken. Die genauen Versicherungsbedingungen müssen herangezogen werden. Z.B.: Ein Deckungsausschluss nach § 4 Abs. 1 AHB kann vorliegen, wenn der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer/Lieferanten nur dann besteht, wenn die Haftung nicht aufgrund eines Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versi-cherungsnehmers hinausgeht.