Wie in Teil I bereits erläutert, können Qualitätssicherungsvereinbarungen auch die Gewähr-leistungs- und Produkthaftungsrechte der Vertragspartner tangieren. Da die Haftungsrechte und insbesondere das System der Mängelgewährleistung im Rahmen von AGB nur bedingt abbedungen werden können, ist darauf zu achten, dass die Qualitätssicherungsvereinbarung nicht so gestaltet wird, dass sie einer AGB-Kontrolle nicht standhält. Insbesondere dürfen bestimmte Grundsätze im Kauf- und Werkvertragsrecht im Hinblick auf die Gewährleistung nicht übersehen oder übergangen werden.
Dies gilt z.B. bei § 377 HGB. Nach § 377 HGB hat in einem beiderseitigen Handelsgeschäft der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Die Pflicht des Käufers, die Ware unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen und diese zu rügen, dient dem Schutz des Lieferanten und hat erhebliche Auswirkungen auf die Gewährleistungsrechte des Käufers. Die Rechtsprechung sieht in dieser Norm ein großes Gerechtigkeitsgehalt; Abweichungen von der Regelung in AGB sind nur in einem ganz engen Rahmen möglich.
Allerdings ist § 377 HGB nicht auf deliktische Ansprüche des Bestellers/Käufers gegenüber dem Lieferanten anwendbar. Insoweit kann der Käufer einen Anspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gegen den Verkäufer haben, auch wenn er seine Ge-währleistungsrechte aufgrund einer Missachtung des § 377 verwirkt hat.
Im Gegensatz zu dem Regelungsgehalt des § 377 HGB kann die deliktische Haftung etwas flexibler in den AGB ausgestaltet werden. Obgleich es auch hier Beschränkungen gibt, siehe Teil 3 und 4 dieser Serie, sind diese im Vergleich zu § 377 HGB lockerer.
Diese unterschiedlichen Haftungstatbestände sind daher in einer Qualitätssicherungsverein-barung zu beachten.
Dies gilt insbesondere bei der Verlagerung der Wareneingangskontrolle des Herstel-lers/Käufers auf eine Warenausgangskontrolle des Lieferanten/Verkäufers. Hier wird die Pflicht des Herstellers auf den Lieferanten übertragen. Gleichzeitig wird eine solche Verein-barung die Pflicht des Herstellers, die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen, ent-sprechend einschränken. Insoweit könnte davon ausgegangen werden, dass jede Vereinba-rung über eine Warenausgangskontrolle unwirksam ist, da die Rügeobliegenheit des Herstel-lers auf unzulässige Weise verkürzt wird.
Diese Situation ist nicht praxisgerecht und so besteht grundsätzlich Einigkeit, dass eine Ge-samtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich ist, um die Wirksamkeit einer Qualitätssiche-rungsvereinbarung zu prüfen.
Dabei ist zu beachten, ob eine vertikale oder horizontale Arbeitsteilung vorliegt, welche An-forderungen und Spezifikationen der Hersteller vorgibt, über welches Know-How jede Ver-tragspartei im Herstellungsprozess der einzelnen Teile und des gesamten Erzeugnisses ver-fügt oder welche anderen Pflichten für die Parteien bestehen, z.B. Produktbeobachtungs-pflichten.