Wettbewerbsrecht: Die unzulängliche Vorratshaltung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und dem Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 5 UWG liegt eine irreführende geschäftliche Handlung vor, wenn ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen anbietet, aber nicht darüber aufklärt, dass er Gründe zur Annahme hat, dass er nicht in der Lage sein wird, diese Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in einer angemessenen Menge zu dem genannten Preis zur Verfügung zu stellen. Mit diesen Regelungen soll verhindert werden, dass ein Unternehmen mit Lockvogelangeboten wirbt, aber keinen angemessenen Vorrat der angebotenen Ware hat.

Dabei muss beachtet werden, dass es nicht per se wettbewerbswidrig ist, Waren und Dienstleistungen in zu geringen Mengen zu bevorraten. Vielmehr ist das Verhalten dann rechtswidrig, wenn der Unternehmer nicht hinreichend über diese unzulängliche Bevorratung aufklärt.

Dieser Grundsatz wurde aktuell in einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2011, Az. I ZR 183/09, bestätigt.

Der Tatbestand der Irreführung über die angemessene Bevorratung enthält allerdings eine Vielzahl von unterschiedlichen Voraussetzungen. Erst wenn festgestellt werden kann, dass diese erfüllt sind, liegt eine Wettbewerbsrechtsverletzung vor.

Zunächst muss geklärt werden, ob ein angemessener Vorrat für einen angemessenen Zeitraum zu dem beworbenen Preis vorliegt oder nicht. Dabei ist maßgeblich, wie groß die zu erwartende Nachfrage sein wird. Der Umfang der zu erwartenden Nachfrage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies bedeutet, dass keine konkrete Mindestbevorratung gesetzlich vorgegeben ist. Allerdings sieht das Gesetz eine Beweislastregelung vor, dass der Unternehmer, der für die jeweilige Ware wirbt, für die Angemessenheit seiner Bevorratung die Darlegungs- und Beweislast trägt, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht mindestens zwei Tage angeboten werden kann.

Die Wettbewerbswidrigkeit kann dadurch ausgeräumt werden, in dem der Unternehmer auf die unzulängliche Bevorratung in der Werbung hinweist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH muss ein solcher Hinweis klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein, siehe Urteil des BGH vom 10.02.2011, Az. IZR 183/09.

Ferner kann die Wettbewerbswidrigkeit entfallen, wenn der Unternehmer ein gleichwertiges Produkt anbietet. Ein gleichwertiges Produkt liegt dann vor, wenn die Ware oder Dienstleistung aus Sicht des Verbrauchers nach Preis und Qualität austauschbar ist. In dem oben genannten vom BGH zu beurteilenden Fall hat das Gericht allerdings festgestellt, dass eine solche Gleichwertigkeit nicht vorliegt, wenn die Waren unter unterschiedlichen Marken angeboten werden. Diese Produkte mögen zwar dann objektiv austauschbar sein, jedoch nicht aus der Sicht des Verbrauchers.

Das Urteil des BGH stellt daher klar: Bevor Werbung für ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten Preis geschaltet wird, sollte der Bewerber sich vorher Gedanken machen, ob eine hinreichende Menge dieses Produkts auch zur Verfügung steht. Im Zweifel muss die Werbung einen klaren und deutlichen Hinweis auf die Mengenbeschränkung beinhalten. Nur durch die korrekte Gestaltung dieses Hinweises kann er die unzulänglich zur Verfügung stehenden Waren und Dienstleistungen gleichwohl bewerben.

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