Der Urheber des Werkes ist derjenige, der den Akt der Schöpfung erbrint, §§ 7, 2 Abs.2 UrhG. Der Schöpfungsakt ist der Akt, in dem der Urheber die geistige Schöpfung erbringt. Wie bereits dargelegt, bedarf es für die Erlangung des urheberrechtlichen Schutzes eines gewissen „Genieblitzes“, dem Schöpfungsakt, der das Werk zu etwas besonderem macht, so daß es über das Gewöhnliche hinausgeht. Urheber kann nur ein Mensch sein. Der Schöpfungsakt kann nicht durch eine juristische Person erfolgen. Der Schöpfungsakt ist ein Realakt, keine Willenserklärung. Die Regelungen des BGB über Geschäftsfähigkeit oder Stellvertretung sind mithin nicht anwendbar. Auch sechsjährige oder geistig behinderte können Urheber sein. Der Schöpfungsakt selbst kann unter Zuhilfenahme eines Computerprogrammes erfolgen, aber die wesentlichen Eingaben müssen wieder von einem Menschen erfolgen und wieder die vom § 2 Abs.2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erlangen.
Derjenige, der nur den Impuls für den Schöpfungsakt erbringt (also der Ideengeber) ist ebensowenig Urheber wie der Helfer, der nur die Anweisungen des Urhebers befolgt.
Miturheberschaft besteht dann, wenn mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen. Jede der Personen leistet einen eigenen Beitrag zum Entstehen des Werkes, der für sich genommen die erforderliche Schöpfungshöhe miterfüllt. Die Urheber müssen sich über den gemeinsamen Beitrag und ein gemeinsames Schaffen einig sein. Beispiele sind Kompositionen von mehreren oder die Erstellung von Computerprogrammen durch mehrere. Auch hier gilt, daß jeder einen eigenen Schöpfungsbeitrag erbringen muß. Die einzelnen Beiträge der Urheber dürfen sich nicht einzeln verwerten lassen, wobei es auf die Verkehrsfähigkeit der einzelnen Beiträge ankommt.
Miturheberschaft bedingt eine Gesamthandschaftsgemeinschaft, weshalb die Verwertung des Werkes nur mit der Einwilligung aller erfolgen kann. Auch Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung aller möglich. Die Verwaltung der Gesamthand erfolgt nach Maßgabe der §§ 714,719 BGB, also grundsätzlich dann wenn die Zustimmung aller Mitglieder der Urhebergemeinschaft vorliegt.
Gegen die Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts kann jeder vorgehen – also den Unterlassungsanspruch geltend machen – Leistungsansprüche können aber nur so durchgesetzt werden, daß eine Leistung an alle Urheber erfolgt, § 8 Abs.2 S.3 UrhG). Also kann jeder der Urheber von einem Dritten die Unterlassung einer Rechtsverletzung beanspruchen; aber Schadensersatz kann nur durch Zahlung an die Gesamthand der Urheber verlangt werden.