I. Grundsatz
Der § 649 BGB besagt, dass gemäß Satz 1 der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen kann. Satz 2 regelt eine besondere Vergütungsregel. Sie lautet: Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmen berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Den Besteller (so nennt das Gesetz den Kunden) geht es um die Herstellung des Werkes, währenddessen der Unternehmer einzig am Geld interessiert ist. Diese etwas plakative Ausgangslage führte zur Regelung des § 649 BGB, die dem Kunden das jederzeitige Kündigungsrecht gibt. Deswegen regelt der Satz 1, dass der Kunde jederzeit zur Kündigung berechtigt ist, währenddessen Satz 2 das Vergütungsrecht des Unternehmers umfassend regelt. Der Kunde kann außerdem aus wichtigem Grund kündigen. § 649 BGB ist auch auf Dauerschuldverhältnisse anzuwenden, in deren Rahmen immer wieder Werkleistungen zu erbringen sind. Hier geht es insbesondere um die Verträge aus dem Maschinenbau (Vollwartungsverträge) sowie aus dem Bereich IT-Softwarepflegeverträge bzw. Systempflegeverträge. Der Unternehmer kann den Vertrag allein aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. Das ist insofern als in den Vollwartungs- bzw. Pflegeverträgen immer wieder Mindestkündigungsfristen vorgesehen sind. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des BGH zum § 649 (Internetsystemvertrag II) ist zu beachten, dass der Unternehmer bei seiner Kalkulation zu berücksichtigen hat, dass der Kunde jederzeit die Option hat, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Dem Unternehmer steht dieses Recht nur dann zu, wenn er außerordentlich kündigt.
II. Kündigungsrecht des Kunden.
Das Kündigungsrecht des Kunden besteht ab dem Moment des Vertragsabschlusses bis zu dem Augenblick der Abnahme bzw. im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen bis zu dem Moment der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Kündigung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung (in deutschen Worten: Das Kündigungsschreiben muss dem Unternehmer zugehen und der Kunde ist dafür verantwortlich nachzuweisen, dass sie ihm tatsächlich zugegangen ist. Hier hilft also nur eine Erklärung mittels Einschreiben/Rückschein bzw. mittels Boten).
Das Wort „Kündigung“ muss nicht ausdrücklich verwendet werden, aber es muss deutlich erkennbar sein, dass der Kunde die Fortsetzung des Vertrags nicht möchte. In Rechtsprechung und Literatur wird deutlich gemacht, dass unklare Erklärungen nur selten so ausgelegt werden, dass sie als Kündigung verstanden werden. Dies liegt daran, dass der Besteller im Falle einer Kündigung eine erhebliche finanzielle Last zu erwarten hat. Ob die Möglichkeit der Teilkündigung besteht, ist davon abhängig, ob eine Teillieferung vereinbart wurde oder nicht. Bestehen systemische Zusammenhänge zwischen den einzelnen Teilen, die geliefert werden sollen, so wird das Vorliegen eines Teilkündigungsrechts mit guten Gründen abzulehnen sein.
Teil II